Im Frühjahr diesen Jahres hat ein Thema Kaufleute und Gewerbetreibende stark beschäftigt: Die Frage, ob in geschäftlichen E-Mails bestimmte Angaben, wie etwa Name und Handelsregisternummer aufgeführt werden müssen sind und ob die Verletzung einer solchen Pflicht zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen kann. Heise-Online hatte in einer Newsticker-Meldung vom 01.02.2007 berichtet, dass ein Unternehmen bereits Abmahnung wegen Verletzung der Angabenpflicht in E-Mails versandt habe.
Wie wir bereits in Beiträgen vom Januar diesen Jahres dargestellt haben, müssen Kaufleute und Gewerbetreibende bestimmte Angaben in Geschäfts-E-Mails vorhalten. Dass ein Verstoß hiergegen allerdings nicht abmahnfähig ist, haben wir bereits damals vertreten.
Unlängst hat nun das brandenburgische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 10.07.2007 (Az. 6 U 12/07) dies bestätigt.
Zwar lag dem Gericht ein Sachverhalt zu Grunde, der nicht direkt E-Mails, sondern Geschäftsbriefe betraf. Wie bereits bisher schon in der Literatur vertreten wurde, kann es sich bei E-Mails auch um Geschäftsbriefe im Sinne des Gesetzes handeln. Darüber hinaus wurde dies durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) klargestellt.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass – im vorliegenden Fall ging es um einen Gewerbetreibenden – einen Verstoß gegen § 15b Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) vorgelegen habe, da es der Gewerbetreibende versäumt hatte, seinen Familiennamen und einen ausgeschriebenen Vornamen in einem Geschäftsbrief anzugeben.
Zutreffend hatte das Gericht festgestellt, dass damit ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung gegeben sei. Es verneint jedoch, dass sich hieraus ein nicht nur unerheblicher Wettbewerbsvorteil ergebe, was wiederum eine Abmahnung ausschließe.
Das Gericht zieht bereits in Zweifel, ob diese Verletzung überhaupt den Wettbewerb beeinflussen könne. Da nicht mehr ermittelt werden konnte, ob das streitgegenständliche Schreiben mit den fehlenden Angaben im Vorfeld eines Vertragsschlusses oder erst nach einem Vertragsschluss ergangen ist, differenziert hier das Gericht:
Hierzu stellt es fest, dass wenn das Schreiben im Vorfeld eines Vertragsschlusses ergangen sei, könne die Verletzung der GewO keine für den Beklagten vorteilhafte Wirkung haben. Entweder mache sich der Verbraucher vor einem Vertragsschluss keine Gedanken darüber, welche natürliche Person Inhaber einer Handelsfirma ist. Oder in solchen Fällen, in denen der Vertragspartner wissen möchte, wer sein Gegenüber ist, sei es ausgeschlossen, dass ein Unternehmen im Wettbewerb davon profitieren könnte, dass sich der Firmeninhaber nur mit Schwierigkeiten ermitteln lasse. Eher würden derartige Umstände dazu führen, dass mit einem solchen Unternehmen keine Geschäfte gemacht würden.
Eine Wettbewerbsverletzung liege erst recht dann nicht vor, wenn das Schreiben erst nach einem Vertragsschluss ergangen sei. Denn in einem solchen Fall ist der Wettbewerb um den konkreten Kunden bereits beendet, womit ein Wettbewerbshandeln nicht mehr vorliegen kann.
Auch wenn das Gericht von einer Wettbewerbshandlung ausginge, würde sich darüber hinaus die Frage stellen, ob eine solche Handlung überhaupt geeignet wäre, den Wettbewerb im Sine des § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht nur unerheblich zu beeinflussen.
Mit der Entscheidung des brandenburgischen Oberlandesgerichts werden sich die etwas hochgekochten Emotionen zum Anfang des Jahres, die bereits eine erste Abmahnwelle prophezeit haben, etwas beruhigen.
(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)