Wie bereits in einem früheren Beitrag dargestellt, ist nicht nur unverlangt zugesendete E-Mailwerbung gegenüber Privatpersonen, sondern auch gegenüber Gewerbetreibenden unzulässig.
Dies bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg in seiner Entscheidung vom 27.09.2006 (AZ: 3 U 363/05).
Unabhängig davon, ob es sich beim Adressat um eine Privatperson oder einen Gewerbetreibenden handelt, stellt eine unverlangt zugesendete Emailwerbung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine unzumutbare Belästigung dar, wenn diese erfolgt, ohne das eine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Eng auszulegende Ausnahmen hiervon sind möglich nach § 7 Abs. 3 UWG.
Eine Einwilligung kann nur in ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln erfolgen. Der Einwand des Werbenden, er habe eine konkrete Geschäftsbeziehung anbahnen wollen, ist irrelevant. Denn dies treffe letztlich für jede Art von Werbung zu.
Das Rechtsmittel einer mutmaßlichen Einwilligung komme seit der Neufassung des UWG vom 08.07.2004 nicht mehr in Betracht. Nach jetzt geltender Rechtslage sei E-Mailwerbung nur noch zulässig, wenn entweder eine ausdrückliche Einwilligung vorliege oder sich diese aus konkreten Umständen ergebe – so das Gericht.
(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)