Dies stellte wenig überraschend das Landgericht (LG) München I fest (Urteil vom 15.11.2006, Az: 21 O 506/06).
Ein Werk genießt immer dann Urheberrechtschutz, wenn es gemäß § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) eine gewisse Schöpfungshöhe innehat. Dies kann bei Landkarten dann der Fall sein, wenn sie von einer individuellen kartographischen Darstellungsweise geprägt ist, die sie zu einer in sich geschlossenen eigentümlichen Darstellung des betreffenden Gebiets macht. Dies kann sich auch aus der Gesamtkonzeption der Karte ergeben, indem durch die Auswahl des Dargestellten und die Kombination von Methoden (z.B. bei der Generalisierung) und Darstellungsmitteln (z.B. bei der Farbgebung, Beschriftung oder Symbolgebung) ein eigentümliches Kartenbild gestaltet worden ist.
Wer seine Webseite von einem Dritten, etwa einem Webdesigner, gestalten läßt, kann sich nicht darauf berufen, er habe nicht gewußt, dass es sich bei dem verwendeten Kartenmaterial um urheberrechtlich geschütztes Material handelt. Denn – so das Gericht – der Betreiber einer Internetseite hat auch dann, wenn er die Gestaltung der Seite in die Hände eines Dritten gelegt hat, die Inhalte dieser Seite auf mögliche Verletzungen fremder Urheberrechte zu untersuchen.
Der Urheber kann bei der Verletzung seiner urheberrechtlichen Nutzungsrechte Schadensersatz verlangen. Deren Höhe richtet sich danach, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebenen Sachelage gekannt hätten (sogenannte Lizenzanalogie). Denn derjenige, der die Urheberrechte eines Dritten verletzt, soll nicht besser gestellt werden als der Erwerber einer ordnungsgemäßen Lizenz.
(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)