Gerät nach derzeitiger Rechtslage der Softwarelizenzgeber – das Softwarehaus – in Insolvenz, so hat dies im Normalfall schlimme Folgen für den Softwarelizenznehmer. Denn für den wahrscheinlichen Fall, daß der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Lizenzvertrages gem. §103 InsO ablehnt, erlischt im Normalfall die Softwarelizenz.
„Normalfall“ deshalb, da der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil aus dem Jahre 2005 Wege aufgezeigt hat, wie durch eine geschickte Vertragsgestaltung die Softwarelizenzen dennoch „insolvenzfest“ gemacht werden können.
Hierüber hat der Verfasser bereits berichtet (und auch referiert).
Dieses allgemein bei Lizenzverträgen auftretende Problem haben nun die Bundesjustizministerin und die Justizminister der Länder aufgegriffen und beabsichtigen, einen Regelungsvorschlag zu erarbeiten (siehe Pressemitteilung).
Manchmal geht`s doch…auch wenn wir Juristen uns über dieses Problem zuvor jahrelang streiten müssen ;-)
(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)