Hinsichtlich einer Werbung für ein Mobiltelefon hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 2.6.2005 (I ZR 252/02) klargestellt, dass wenn für einen Bestandteil eines Kopplungsangebots mit einem besonders günstigen Preis geworben werde, dann der Preis für die anderen Bestandteile des Angebots in der Werbung deutlich kenntlich gemacht werden müsse. Im Rahmen .eines Angebots für ein Mobiltelefon und einen Netzkartenvertrag dürfen für die Freischaltung des Kartenvertrags anfallende Aktivierungskosten nicht zwischen untergeordneten Informationen versteckt sein.
Vorliegend ging es um den Fall, dass ein Handy-Verkäufer in seinem Prospekt mit einem Mobiltelefon für 1,- Euro geworben hatte. Dieses Angebot war mit einem Sternchen versehen, das auf ein kleines Kästchen mit einer Übersicht über die Tarife (Grundpreise, Minutenpreise, monatlicher Mindestgesprächsumsatz) verwies. Nach diesen Angaben war ein weiteres Sternchen zu finden, das auf eine am unteren Ende des Kastens befindliche Fußnote verwies, in es in noch einmal kleinerer Schriftgröße heißt: „Geschäftstarif in der Zeit Mo.-Fr. 7.00-20.00 Uhr; Freizeittarif in der übrigen Zeit sowie an bundesweiten Feiertagen. Alle Preise in DM inkl. MWSt. Einmalige Aktivierungskosten 12 Monatsvertrag DM 49.- für alle Tarife.“
Dies beanstandete der BGH, weil die beanstandete Werbung nicht hinreichend deutlich darauf hinweise, dass mit dem Erwerb des Mobiltelefons, das nahezu unentgeltlich abgegeben werden solle, nicht nur der Abschluss eines Netzkartenvertrags, sondern auch einmalige Aktivierungskosten verbunden sei.
Die Kosten für die Aktivierung des Kartenvertrags stehen i.R.d. Kopplungsangebots auf derselben Ebene wie der Preis für das Telefon, weil sie sofort zu zahlen sind. Wirtschaftlich mache es keinen Unterschied, ob ein Telefon für DM 1,- abgegeben und für die Aktivierung des Netzkartenvertrags DM 49,- berechnet werden oder ob für das Telefon DM 50,- berechnet und keine Aktivierungskosten verlangt werden. Damit verstoße die oben dargestellte Werbung gegen das Irreführungsverbot (§5 UWG) sowie auf das Gebot der Preisklarheit und -wahrheit (§ 1 Abs. 6 PAngV).
Praxistipp:
Gerade bei solchen Koppelungsangeboten ist immer Vorsicht geboten, da sie – so der BGH – einer besonderen Missbauchskontrolle unterliegen. Einmalige verbrauchsunabhängige Kosten dürfen nicht zwischen verbrauchsabhängigen Entgelten „versteckt“ werden. Wenn auf solche einmalige Kosten schon nicht im „Blickfang“ hingewiesen werden, so sind sie in hervergehobener Weise darzustellen.
(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)