Zu Problemen führten bisher immer wieder Fälle der Kombination von GPL-Software mit Software unter anderen Open Source-Lizenzen, da die GPL mit anderen Open Source-Lizenzen oftmals nicht kompatibel war, insbesondere wenn diese Lizenzen dem Benutzer weitergehende Rechte einräumten, als unter der GPL vorgesehen.
Diesbezügliche Regelungen enthält nun § 7 der GPLv3. Programmteile, die unter einer BSD-Lizenz oder einer LGPL-Lizenz laufen und damit keine oder eine abgeschwächte Copyleft-Klausel enthalten, dürfen dann im Zusammenhang mit GPL-Software genutzt werden, wenn das Gesamtprogramm unter der GPL genutzt werden darf.
Eine Kombination mit Lizenzen, die strenger als die GPL sind und zusätzliche Bedingungen enthalten, können nun unter den Voraussetzungen des § 7 GPLv3 mit GPL-Code kombiniert werden, bspw. wenn diese Lizenzen abweichende Haftungs- und Gewährleistungsregelungen oder bestimmte markenrechtliche Verbote enthalten.
(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)