Nächstes Reizthema bei der Diskussion um die neue GPL war das Thema „Softwarepatente“. Während in ursprünglichen Entwürfen noch generell Kritik an Softwarepatenten geäußert wurde, beschränkt sich die Kritik in der Präambel der GPLv3 nunmehr nur noch an Patenten an „Software on general-purpose Computers“ – Softwarepatente also im Bereich von Universalrechnern im Gegensatz zu Softwarepatenten in Steuerungs- und Regelungssystemen.
Neu ist nun, dass sich die Copyleft-Klausel im § 11 der GPLv3 nun auch auf Patente erstreckt, wie dies bisher auch in anderen Open Source-Lizenzen, wie z. B. der MPL (Mozilla Public Licence) und der Apache-Licence geregelt war. Nunmehr räumt derjenige, der eine Software unter die GPL stellt, allen Nutzern der Software ohne eine besondere Vergütung eine einfache Lizenz an damit zusammenhängenden Patenten ein.
(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)