Bei einem Entwurf der neuen GPL wurde diskutiert, ob wie bisher ein Verstoß gegen die Lizenzbedingungen zu einem automatischen Rechteentfall führen oder ob dies nur dazu führen sollte, dass die GPL gekündigt werden konnte.
Die Regelung des automatischen Rechteentfalls, wie er auch bisher in der GPLv2 geregelt war, wurde insbesondere von deutschen Gerichten als wirksam angesehen.
In der neuen GPLv3 ist es dabei geblieben, dass bei einer Verletzung der GPL-Vorschriften die Rechte aus der Lizenz automatisch entfallen. Nunmehr hat der Verletzer aber die Möglichkeit, die Rechte mit Beenden der Verletzungshandlung zunächst provisorisch wieder zu erlangen. Bei einer versehentlichen Verletzung der GPL bzw. bei „Ersttätern“ werden die Rechte dann permanent zurückgewährt. Bei „Wiederholungstätern“ werden die GPL-Rechte nur dann zurückgewährt, wenn der Rechteinhaber nicht innerhalb einer bestimmten Frist protestiert.
(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)