Neu geregelt wurde das Verhältnis der GPL zur Affero General Public Licence, welche speziell auf Dienste wie Software as a Service zugeschnitten ist. Die GPL ist und war auf ASP und SaaS nicht anwendbar, da der Anwender keine Kopie der Software auf seinem Rechner erhält, wenn das Programm lediglich auf dem Server des Anbieters installiert ist und der Nutzer die Software lediglich als Anwendung über das Internet ausführt. § 13 der GPLv3 stellt nun klar, dass auch Software unter der Affero GPL mit der GPLv3 zu einem Gesamtwerk kombiniert werden kann. Die GPLv3 gilt dann zwar weiterhin für den betreffenden Programmteil, wobei die Pflichten aus der Affero GPL dann letztlich für das Gesamtwerk erfüllt werden müssen.
Bei ASP oder SaaS verpflichtet die Affero GPL, dass auch bei einer solchen Werknutzung dem Nutzer der Quellcode der Software zugänglich gemacht werden muss.
(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)