Welche Konsequenzen eine Veränderung bzw. Bearbeitung von Open Source-Software hat, wurde bereits in früheren Beiträgen erläutert. Bei „Copyleft“-Lizenzen wie z.B. der GPL hat dies zur Folge, daß die neu geschaffene Software, die auf einem unter der GPL laufenden Programm beruht, zwingend unter die GPL-Lizenz gestellt werden muß.
Nun ist ein Bearbeiten von Software in der Praxis sehr variabel und vielfältig möglich. Dies reicht von einem Verändern von einzelnen Zeilen des Quellcodes bis zu einer Verwendung von GPL-Programmen als eigenständige Module, denen über Schnittstellen Informationen zur eigenständigen Verarbeitung übergeben werden.
Dementsprechend unterschiedlich sind auch die rechtlichen Folgen.
Wird aufgrund eines Bearbeitens im Sinne der Veränderung von Lines of Code eine neue Software geschaffen, so ist diese Software zweifellos auch unter die GPL zu stellen. Denn hierbei handelt es sich nach § 2 der GPL-Lizenz um „ work based on the Program”.
Anders kann es sich im Einzelfall bei einer nur modularen Nutzung von GPL-Software verhalten. Denn nicht unter die GPL fallen sollen nach § 2 GPL „ identifiable sections of that work not derived from the Program”, die als “reasonably considered independent and separate works in themselves” betrachtet werden können.
Klargestellt wird von der GPL auch, daß alleine das reine Vorhandensein von GPL-Software und Nicht-GPL-Software auf einem Datenträger nicht dazu führt, daß die Nicht-GPL-Software aus diesem Grunde der GPL-Lizenz unterworfen würde („In addition, mere aggregation of another work not based on the Program with the Program (or with a work based on the Program) on a volume of a storage or distribution medium does not bring the other work under the scope of this License”).
(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)