Haftung einer Suchmaschine oder Beleidigungen durch eine Maschine

Rechtsberatung InternetrechtDenn sie wissen nicht, was sie tun.

Dies stellte das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg sinngemäß in seiner Entscheidung vom 20.02.2007 (Az. 7 U 126/06) fest. Verklagt wurde der Betreiber der Internetsuchmaschine „Google“. Google hatte bei Eingabe des Namens des Klägers bei den Suchergebnissen diesen zusammen mit den Begriffen „Immobilienbetrug“, „Betrug“, „Machenschaften“, „Nigeria-Betrug“ dargestellt.

Nach Ansicht des OLG Hamburg scheidet eine Haftung der Suchmaschine aus, wenn sich keine inhaltliche Aussage hinter dem Suchergebnissen verbirgt. Dies ist insbesondere dann der Fall wenn nicht ganze Sätze der gefundenen Seite, sondern lediglich einzelne Worte als „Schnipsel“ (sog. „Snippets“) aufgeführt werden. Dem Nutzer von Suchmaschinen ist ohne weiteres bewußt, dass die abwertenden Begriffe und der Name des Unternehmens des Klägers lediglich in einem gemeinsamen Text auftauchen, ohne dass sich daraus zwingend ergibt, in welcher Beziehung der Name des Klägers zu den abwertenden Begriffen steht.

Im Gegensatz zu Äußerungen von Personen kann sich eine Suchmaschine auch nicht ohne weiteres künftig eindeutiger „ausdrücken“. Dazu bedürfte es nämlich eines menschlichen Eingriffs in ihr System und gegebenenfalls einer individuellen Überwachung und Korrektur, welche dem Wesen der Suchmaschine fremd ist und angesichts der Fülle der zu verarbeitenden Daten außergewöhnlichen Aufwand erfordern würde.

 

Merke: Maschinen haben es rechtlich gesehen manchmal leichter als Menschen…

(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)