Dieser Sachverhalt kommt doch in Meinungsforen oder Blogs beinahe täglich vor: Es findet eine lebhafte Diskussion über einen Sachverhalt statt, weil einer Person (vermeintlich) ein Unrecht widerfahren ist oder sich eine Person ungerecht behandelt fühlt. Da fallen schnell mal Begriffe wie „das ist doch Diebstahl“ oder „der A. ist doch ein Betrüger“.
Der vermeintliche Dieb oder Betrüger ärgert sich oftmals über solche Äußerungen und möchte gegen diese rechtlich vorgehen. Grundsätzlich kann bei der Aufstellung von unwahren Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik ein Unterlassungsanspruch des Beleidigten bestehen, während hingegen von der Meinungsfreiheit des Art. 5 Grundgesetz gedeckte Meinungsäußerungen wie zum Beispiel Werturteile vom Grundsatz her getätigt werden dürfen.
Wie verhält es sich nun bei der Verwendung von juristischen Fachbegriffen durch Laien?
In der Regel wird man bei der Nutzung solcher Begriffe nicht von einer Schmähkritik ausgehen können (je nach Einzelfall). Die grundsätzliche Einschätzung eines Laien, dass ein bestimmtes Verhalten ein strafrechtlich relevantes Verhalten sei, wird vom Bundesgerichtshof (BGH) in ständiger Rechtsprechung regelmäßig als zulässige Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung angesehen. Es besteht bei der Nutzung von rechtlichen Fachbegriffen durch Laien eine Vermutung dafür, dass hiermit eine Rechtsauffassung kundgetan wird, welche eine (erlaubte) Meinungsäußerung darstellt.
Anders soll dies nach der herrschenden Rechtsprechung allerdings dann sein, wenn die aufgestellte Rechtsauffassung als solche nicht kenntlich gemacht wird, sondern bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, nachprüfbaren und dem Beweis zugänglichen, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft.
RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe