Auch Briefwerbung kann belästigend sein
Mißachtet ein Versender von Post-Werbesendungen die Aufforderung des Beworbenen, von einer weiteren Zusendung von Briefwerbung abzusehen und klagt der Betroffene daraufhin auf Unterlassung, so beläuft sich der Streitwert dieser Klage (nach welcher sich Gerichts- und Anwaltskosten bemessen) auf 4.000 EUR – so das OLG Hamm in seiner Entscheidung 9 W 23/13 vom 11.04.2013.
Damit setzt das Gericht den vom LG Bielefeld festgesetzen Streitwerts von 10.000 EUR beträchtlich herunter.
Denn, so das OLG, belästige die vom Betroffenen unerwünschte Postwerbung (auch gegenüber dem Werbetreibenden zum Ausdruck gebracht) ähnlich wie unerwünschte E-Mails den Betroffenen zwar. Im Gegensatz zu anderen Werbeformen (wie E-Mail, Fax, Telefon) seien die „konkret verursachte Behinderung des Geschäftsbetriebs sowie die hierdurch verursachten Kosten jedoch vergleichsweise gering“, „auch der von der Klägerin angeführte Personal- und Verwaltungsaufwand ist als sehr gering zu bewerten“. Ferner, so das Gericht, bedürften die Schreiben „keiner besonderen Sachbearbeitung oder Beantwortung, es besteht die einfache Möglichkeit, sie zu entsorgen oder unbearbeitet zu lassen. Hinzu kommt, dass die Beklagte keine Flut an Schreiben versandt hat. Vielmehr hat die Klägerin insoweit konkret lediglich vier Schreiben innerhalb von knapp sechs Monaten genannt.“
Auch ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht
Hier waren die Gerichte nur mit dem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb befaßt (wobei das Urteil als Versäumnisurteil gegen den Werbetreibenden erging). Zu beachten ist datenschutzrechtlich allerdings auch, dass ein Widerspruch in die Nutzung der Daten zu Werbezwecken die Datennutzung und Datenverarbeitung zu Werbezwecken gem. § 28 Abs. 4 BDSG unzulässig macht. Ein solcher Widerspruch ist im vorliegenden Fall auch erkennbar, schließlich hatte sich der Betroffene dahingehend geäußert, dass er die Zusendung von Werbepost nicht wünsche (wäre im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln).
Dies bedeutet also darüberhinaus ein Verstoß gegen Datenschutzrecht nach § 28 Abs. 4 BDSG, wonach nach Widerspruch des Betroffenen eine Datennutzung und Datenverarbeitung für Zwecke der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung unzulässig wird. Auf diese Widerspruchsmöglichkeit ist im Übrigen auch hinzuweisen – ein Verstoß hiergegen ist mit einem Ordnungsgeld von bis zu 50.000 EUR bußgeldbewährt (§ 43 Abs. 1 Nr. 3 BDSG).
RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe