Dass Internetseiten unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsschutz genießen (Urheberrechtsschutz, Geschmacksmusterschutz, Wettbewerbsrecht) wurde bereits in einem früheren Beitrag erläutert.
Für einen Schutz nach Urheberrecht ist ausschlaggebend, dass die Website als Werk eine gewisse Schöpfungshöhe innehat. Die suchmaschinenoptimierte Gestaltung einer Website als sprachliches Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) stellt nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock vom 27.06.2007 (Az. 2 W 12/07) eine persönlich geistige Schöpfung im Sinne des UrhG mit der erforderlichen Schöpfungshöhe dar. Die bei SEO erforderliche zielführende Verwendung der Sprache setze besondere Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Gestaltung des Internetauftritts voraus. Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung der Suchbegriffe der Alltagssprache auf den Webseiten und im Feldtext bilden eine individuelle schöpferische Eigenheit des ausgestalteten Internetauftritts und genießen damit Urheberrechtsschutz – so das Gericht.
Wie könnte man es auch sagen: Die gerichtliche Anerkennung, dass die in jüngster Zeit verstärkt angebotene Dienstleistung der Suchmaschinenoptimierung von Websites eine Kunst ist ;-)
(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)