Unvollständige Angaben im Impressum einer Website müssen nicht unbedingt zu einer Abmahnung führen (mit Praxistipp)

Rechtsanwalt ImpressumDas entschied das OLG Koblenz am 25.04.2006 (Az. 4 U 1587/04). Der einer Verletzung der Impressumspflicht nach § 6 TDG (nun: § 5 TMG) zugrunde liegende Wettbewerbsverstoß muss nicht immer erheblich sein. Dies ist für eine Abmahnung, die sich auf einen Wettbewerbsverstoß nach § 3 UWG stützt, aber erforderlich.

Konkret bezogen auf die für ein Website-Impressum erforderlichen Pflichtangaben nach § 6 TDG stellte das Gericht fest, dass ein erheblicher Wettbewerbsverstoß vorliege, wenn Angaben zu Namen und Anschrift, Handelsregistereintrag und Umsatzsteuer der verantwortlichen Person fehlen.

Als unerheblich bewertete das Gericht – worauf es im zu entscheidenden Fall ankam – bei einer aufsichtspflichtigen Tätigkeit das Fehlen der Informationen zur zuständigen Aufsichtsbehörde. Denn die Kenntnis dieser Angaben könne auch ohne Schwierigkeiten auf anderem Weg erlangt werden.

Festzuhalten bleibt aber, dass das OLG Koblenz grundsätzlich einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG bei Verletzung der Informationspflichten bejahte. Dies ist nicht unumstritten. Denn nach § 4 Nr. 11 UWG liegt ein Wettbewerbsverstoß nur vor, wenn gegen Vorschriften verstoßen wird, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln.

Das Gericht führt aus, dass § 6 S. 1 TDG Regelungen des Marktverhaltens enthalte, die verbraucherschützenden Charakter haben und für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen wollen.

„Zum einen sollen dem Verbraucher ohne weitere Recherchen die Kenntnis seines Vertragspartners sowie Reklamationen und Klagezustellungen unproblematisch ermöglicht werden. Zum anderen sollen die Mitbewerber durch die Einhaltung der Anforderungen des § 6 S. 1 TDG insofern geschützt werden, als der Internetauftritt von Diensteanbietern bei allen Mitbewerbern den gleichen Voraussetzungen und Regeln unterliegen soll. Ein Mitbewerber, der die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 6 S. 1 TDG nicht hinreichend beachtet, kann hierdurch einen Vorsprung im Wettbewerb erzielen, weil es für die Verbraucher schwieriger ist, dem normverstoßenden Anbieter gegenüber Ansprüche durchzusetzen“.

Praxistipp:

Es klingt banal, ist letztendlich aber unerlässlich. Fügen Sie Ihrem Webauftritt ein Impressum an. Das ist wenig Aufwand, erspart Ihnen aber eine Menge Ärger – für den Fall, dass eine Abmahnung ins Haus flattert. Die für das Impressum notwendigen Angaben kann man in § 6 Teledienstegesetz (TDG – nun § 5 Telemediengesetz-TMG) abprüfen – bei Mediendiensten entsprechend in §10 Mediendiensstestaatsvertrag (MDStV). Beide Vorschriften entsprechen sich dabei weitgehend.

Sinn und Zweck der Impressumspflicht §6 TDG ist es, dass sich der Website-Besucher leicht informieren können muss, wer für den Webauftritt verantwortlich ist. Mit einem fehlenden Impressum können die Klage- und Beschwerderisiken gesenkt werden und der Anbieter kann sich kostenmäßige Vorteile gegenüber seinen Konkurrenten verschaffen – und das ist wettbewerbswidrig.

Zu beachten ist, dass die Entscheidung des OLG Koblenz nicht verallgemeinert werden kann und sich nur auf eine ganz bestimmte Informationspflicht bezieht – hier war es die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Wenn Sie es versäumen, etwa Angaben zu Namen und Anschrift, Handelsregistereintrag und Umsatzsteuer der verantwortlichen Person aufzuführen, können Sie deshalb z.B. von einem Wettbewerber kostenpflichtig abgemahnt werden, wobei in der Regel Kosten um die 500-700 EUR entstehen.

(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)