Daß das Betreiben eines Online-Shops bzw. eines eBay-Shops bei der derzeitigen Rechtslage und Rechtssprechung einer Navigation durch ein Mienenfeld gleicht, hat sich bereits herumgesprochen.
Daß sich der Widertand gegen Abmahnungen lohnen kann, zeigt nicht nur die eigene Erfahrung, sondern auch eine Umfrage der Trusted Shops GmbH (www.trustedshops.de), die im Januar 2007 679 Online-Shopbetreiber befragt hat.
Gegenstand von Abmahnungen war dabei in den meisten Fällen eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung, insbesondere bei Verkäufen über eBay, ferner Verletzungen von Marken und Urheberrechten, Verstöße bei der Darstellung des Preises nach der Preisangabenverordnung (PAngV) und fehlerhafte Impressumsangaben nach § 5 Telemediengesetz (TMG). Ferner wurden auch einzelne Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer Abmahnung beanstandet (zur Frage, ob dies neben Verbraucherzentralen und Wettbewerbszentralen auch Mitbewerber abmahnen können, siehe BEITRAG).
Immerhin knapp die Hälfte der befragten Shopbetreiber haben die Abmahnung zurückgewiesen bzw. die Unterlassungserklärung zu eigenen Gunsten geändert. 20% der Befragten hatten eine Abmahnung zwar akzeptiert, deren Kosten aber nicht bzw. nur reduziert erstattet.
Auf den Widerstand der befragten Shopbetreiber hin hatten ca. 1/5 der Abmahner ihre Abmahnung zurückgezogen. In knapp der Hälfte aller Fälle hat der Gegner die Änderung der Unterlassungserklärung bzw. die Kostenreduzierung akzeptiert.
Praxistip:
Auch wenn dies aus der Feder bzw. aus der Tastatur eines Anwalts verdächtig klingen mag: Jeder Person, die in gewerblichen Umfang Produkte über das Internet vertreibt, kann im Moment aufgrund der sehr unüberschaubaren und komplizierten Rechtslage nur geraten werden, seinen Webshop bzw. Webauftritt rechtlich überprüfen zu lassen. Die Gefahren einer Abmahnung sind im Moment immens.
Auf der anderen Seite ist es auch nicht ungefährlich, wegen einer rechtlich umstrittenen Frage abzumahnen. Denn eine rechtlich nicht haltbare Abmahnung, etwa aufgrund einer ausgefallenen, letztendlich nicht haltbaren Entscheidung aus der Rechtssprechung, kann eine sogenannte negative Feststellungsklage nach sich ziehen, die wiederum für den Abmahner teuer werden kann.
Die Umfrage der Trusted Shops GmbH findet sich unter https://www.trustedshops.de/shopbetreiber/download.html
(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)