Bei Vertragsabschlüssen muss ein Unternehmer einen Verbraucher in bestimmten Fällen über ein bestehendes Widerrufsrecht belehren. Dies sind typischerweise sogenannte Haustürgeschäfte (§ 312 BGB) oder sogenannte Fernabsatzverträge nach § 312b BGB. Eine Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen findet man typischerweise im Bereich des Online-Handels.
Nun ist es so, dass der Verbraucher mit der Erklärung des Widerrufs des Vertrags nicht nur mit bestimmten Pflichten belegt wird, wie z.B. die Sache zurück- und gezogene Nutzungen herauszugeben, ferner gegebenenfalls Wertersatz zu leisten. Dem Verbraucher steht korrespondierend dazu das Recht zu, vom Unternehmer geleistete Zahlungen und auch Zinsen zurückzuverlangen.
In seiner Entscheidung vom 12.04.2007 (Az. VII ZR 122/06) hat der BGH nunmehr entscheiden, dass der Verbraucher in der Widerrufsbelehrung auf dessen Rechte auch hinzuweisen ist. Wird der Verbraucher lediglich über seine Pflichten informiert, so entspreche die Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des Gesetztes und sei damit unwirksam.
Nicht nur, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung abgemahnt werden kann (derzeit außerordentlich beliebt), hat dies darüber hinaus zur Konsequenz, daß die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Dies hat zur Folge, dass ein Vertragschluß noch Jahre später widerrufen werden kann.
(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)