Rechtliche Anforderungen an Webshops aus der sog. Button-Lösung

Fernabsatz RechtsfragenIn seinem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr“ hat der Gesetzgeber erweiterte Regeln für den Fernabsatzhandel erlassen, welche in erster Linie einem Rechtsmissbrauch durch sog. Abofallen entgegentreten sollen.

Diese neuen Regelungen, welche am 01. August 2012 in Kraft treten, haben aber auch erhebliche Auswirkungen auf den „seriösen“ Webshopbetreiber oder Anbieter im Fernabsatzbereich/eCommerce. Dieser sollte unbedingt Anpassungen in seinem Webshop vornehmen.

 

Was ändert sich?

§ 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), welcher die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr regelt, wird durch drei neu eingefügte Absätze – Absatz 2 bis 4 –ergänzt. Anbei der Wortlaut:

(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr, BT Drs. 17/7745 , geändert durch die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT Drs. 17/8805.

 

Wann tritt die Änderung in Kraft:

Die Änderung wird zum 01.08.2012 wirksam.

 

Was droht bei Nichtbeachtung:

Zum jetzigen Zeitpunkt ist es schwierig zu beurteilen, welche Anforderungen genau die Rechtsprechung in Zukunft an die genannten Merkmale stellen wird und wie eine Gestaltung der Bestellseite im Sinne der § 312g Abs. 2-4 BGB (neu) in concrecto auszusehen hat. Es muss aber damit gerechnet werden, dass die Nichtbeachtung bestimmter von der Neuregelung vorgegebener Merkmale von Mitbewerbern, Verbraucher- und Wettbewerbszentralen beanstandet und abgemahnt werden wird.

Bei Nichtbeachtung der Regelung des § 312g Abs. 3 BGB (neu) kommt darüber hinaus kein wirksamer Vertrag mit dem Besteller zustande (§ 312g Abs. 4 BGB (neu)), mit der Konsequenz, dass keine gegenseitigen Leistungspflichten (Lieferpflicht, Zahlungspflicht) entstehen.

 

Was muss konkret geändert werden:

Die Pflicht gilt nur bei Verträgen zwischen Unternehmer und Verbaucher (b2c).

1. Bestellbutton anpassen

Sofern der Bestellvorgang mit dem Klicken auf einen Bestellbutton abgeschlossen wird, was die Regel sein dürfte, muss dieser Button gem. § 312g Abs. 3 BGB (neu) „gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet“ sein.

Andere vom Gesetzgeber genannte – daher rechtssichere – Formulierungen für den Button sind:

  • „kostenpflichtig bestellen“
  • „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“
  • „kaufen“

Eine dieser Beschriftungen ist dringend anzuraten.

Bitte vergessen Sie nicht, gegebenenfalls Ihre AGB anzupassen, wenn der Inhalt des Bestellbuttons genannt wird (oftmals in den AGB bei der Beschreibung, wann ein verbindliches Angebot des Bestellers abgegeben wird bzw. wann der Vertrag zustande kommt).

Nach der Gesetzesbegründung NICHT zulässig sind die folgenden Formulierungen, da hier die Gefahr für den Verbraucher besteht, dass dieser sich der Entgeltlichkeit der Bestellung nicht bewusst ist:

  • „Anmeldung“
  • „Weiter“
  • „Bestellen“
  • „Bestellung abgeben“

Diese Begriffe für den Bestellbutton daher unbedingt NICHT benutzen!

Neben den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ bzw. einer entsprechend unmissverständlichen Formulierung darf die Schaltfläche mit keinen weiteren Zusätzen versehen werden, um den Verbraucher durch ergänzenden Text nicht von der entscheidenden Information abzulenken.

Die Schrift auf der Schaltfläche muss „gut lesbar“ sein, d. h. der Verbraucher soll die Beschriftung bei üblicher Bildschirmauflösung gut erkennen können.

 

2. Informationspflichten

Unmittelbar vor Abgabe der Bestellung – also auf der abschließenden Bestellseite unmittelbar vor der Betätigung des Bestellbuttons – muss der Verbraucher klar und verständlich in hervorgehobener Weise über folgende Umstände informiert werden:

  • Die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung (Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 erster Halbsatz EGBGB)
  • Die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat (Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB).
  • Den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht (Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB).
  • Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden. (Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB).

 

Informiert werden muss „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt“.

Unmittelbarkeit – zeitlicher Aspekt
In zeitlicher Hinsicht ist dies der Fall, wenn die Informationen zum Abschluss des Bestellprozesses erteilt werden, also wenn der Verbraucher seine vertragsrelevante Willenserklärung abgibt (in der Regel durch Betätigung des Bestellbuttons auf der letzten Seite des Bestellvorgangs). NICHT ausreichend ist es, wenn die Informationen bereits am Beginn oder im Verlaufe des Bestellprozesses erteilt werden (beispielsweise noch bevor der Verbraucher seine Adressdaten und etwaige Zahlungsinformationen eingibt).

Unmittelbarkeit – räumlicher Aspekt
Ferner müssen die Informationen auch im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Hierzu müssen die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden.

Nach der Gesetzesbegründung muss sich die Aufmerksamkeit des Verbrauchers, der im Begriff ist, den Bestellbutton zu betätigen, auf die oben genannten Informationen richten, „ohne dass trennende Gestaltungselemente davon ablenken oder den Eindruck erwecken, zwischen den Vertragsinformationen und der Bestellschaltfläche bestünde kein innerer sachlicher Zusammenhang“. Nach Ansicht des Gesetzgebers ist dies dann der Fall, wenn die Informationen und die Schaltfläche bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sind, ohne dass der Verbraucher scrollen muss. KEINESFALLS genüge es, wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar oder nur einem gesondert herunterzuladenden Dokument entnehmbar seien.

Oftmals findet sich unter den oben genannten Informationen und dem Bestellbutton ein Hinweis auf die AGB, gegebenenfalls die Widerrufsbelehrung oder Datenschutzbedingungen bzw. eine Checkbox zum Akzeptieren dieser Regelungen.

Ob hierdurch der „räumlich-funktionale Zusammenhang“ zwischen den oben genannten Informationen und dem Bestellbutton aufgehoben wird, ist unter Juristen zum jetzigen Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Gesetzes umstritten. Trusted Shops empfiehlt jedenfalls, die Hinweise oder die Checkbox für die AGB und ggf. Datenschutzerklärung über den erforderlichen Informationen anzubringen.

Dies ist mit Sicherheit die rechtssicherste Lösung – ob dies aber zwingend erforderlich ist, möchte ich bezweifeln – sofern die erforderlichen Informationen und der Bestellbutton bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sind, ohne dass der Verbraucher scrollen muss.

klar und verständlich in hervorgehobener Weise
Die erforderlichen Informationen müssen „klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ sein, sich also in unübersehbarer Weise vom übrigen Text und den sonstigen Gestaltungselementen abheben und sie dürfen nicht im Gesamtlayout des Internetauftritts oder dem sonstigen Online-Angebot untergehen – so der Gesetzgeber in der Begründung. Schriftgröße, Schriftart und Schriftfarbe müssen so gewählt sein, dass die Informationen nicht versteckt, sondern klar und einfach erkennbar seien. Die Darstellung müsse im Wesentlichen auf die oben genannten Informationen beschränkt bleiben, welche von sonstigen Informationen deutlich abgesetzt und gut erfassbar sein müssen.

Ferner haben die Angaben „verständlich“ zu sein, d.h. in ihrem Aussagegehalt unmissverständlich sowie sprachlich klar und eindeutig formuliert sein ohne verwirrende oder ablenkende Zusätze.

Fazit

Welche Gestaltungsarten – abgesehen von den genannten Empfehlungen – am Ende noch oder gerade nicht mehr zulässig sind, wird die kommende Rechtsprechung aufzeigen. Wer ganz sicher gehen will, sollte sich so weit wie möglich an den Wortlaut der Empfehlungen des Gesetzgebers halten.

Zum Trost für alle „seriösen“ Shopbetreiber: Das Gesetz dient ja in erster Linie der Bekämpfung von sog. Abofallen – also den sicherlich bekannten Webseiten, die den Eindruck einer kostenlosen Bestellung einer Ware oder Dienstleistung erwecken.

Der Gesetzgeber geht in seiner Gesetzesbegründung selbst davon aus, dass die Anforderungen des § 312g Abs 2 BGB (neu) an die Gestaltung der Preisinformation von den Online-Shops der seriösen Internetanbieter schon heute ganz überwiegend erfüllt werden, da der Bestellprozess regelmäßig so aufgebaut sei, dass alle im Verlauf des Bestellvorgangs gesammelten Vertragsdaten am Ende noch einmal zusammengefasst präsentiert werden und damit unmittelbar, bevor der Verbraucher seine Bestellung abgebe.

(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)