Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nicht mit den Vorschriften des Gesetzes – insbesondere den §§ 305 ff. BGB – vereinbar sind, sind unwirksam. Dies dürfte jedem Nutzer von AGB bekannt sein. Möglicherweise wird ihm auch noch bekannt sein, dass im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel gemäß § 306 BGB der Vertrag im Normalfall wirksam bleibt und die unwirksame Regelung durch die gesetzlichen Vorschriften ersetzt wird.
Den Wenigsten ist aber bewusst, dass in bestimmten Fällen rechtswidrige AGB auch wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. Ohne weiteres können zum Beispiel Verbraucherzentralen oder Wettbewerbszentralen nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) abmahnen.
Kontrovers diskutiert wird in der Rechtssprechung allerdings, ob auch Mitbewerber im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einen Mitbewerber wegen Nutzung rechtswidriger AGB abmahnen lassen kann.
Verneint wird dies Beispielsweise vom Oberlandesgericht (OLG) Hamburg in seiner Entscheidung vom 13.11.2006 (Az. 5 W 162/06). Bei den für die Wirksamkeit von AGB maßgeblichen Vorschriften der §§ 307 ff. BGB handele es sich um Bestimmungen, die darauf gerichtet sind, das individuelle Verhältnis der Vertragsparteien zueinander zu regeln. Dies würde wettbewerbsrechtliche Ansprüche eines Wettbewerbsteilnehmers ausschließen. Ferner spreche der Umstand, dass nach dem UKlaG nur bestimmte klageberechtigte qualifizierte berechtigte Einrichtungen abmahnen können, dafür, dass ein Mitbewerber gerade nicht einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch geltend machen könne. Dies sei nur ausnahmsweise in den Fällen möglich, wenn sich die Verwendung der AGB im Markt, d.h. bei der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers, im Vorfeld des Vertragsschlusses auswirkt.
Anders sieht es beispielsweise das Kammergericht (KG) in seinem Beschluss vom 03.04.2007 (Az. 5 W 73/07). Bei den Bestimmungen des §§ 307 ff. BGB handele es sich um Vorschriften, die dem Schutz der Verbraucher dienen, weshalb wettbewerbsrechtliche Ansprüche in Form einer Abmahnung geltend gemacht werden könnten. Die Vorschriften bezögen sich allerdings nicht auf einen individual vertraglich ausgehandelten Inhalt, sondern erfassen übergreifend Bedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. Hieraus ergebe sich, dass nicht nur ein individualvertraglicher Schutz gewährleistet werde, sondern auch ein weitergehender, typisierter Interessenschutz der Marktgegenseite. Ferner führt das Kammergericht aus, dass es nicht ersichtlich sei, warum gerade bei unwirksamen allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das wirksamste Instrument ihrer Verfolgung – die Unterlassungsklage des Mitbewerbers – verzichtet werden sollte.
Praxistipp
Die oben aufgeworfene Frage, ob Mitbewerber auch wegen Verwendung von rechtswidriger AGB auch abmahnen kann, bleibt damit – zumindest in der Rechtsprechung – offen. Zweifellos besteht bei der Verwendung von rechtswidrigen AGB aber die Gefahr, dass deren Nutzung von Wettbewerbs- und Verbraucherzentralen abgemahnt werden. Den bei eBay oder im Online-Shop verwendeten AGB sollte also schon aufgrund dieser Umstände die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt werden.
(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)