Zu diesem kaum überraschenden Ergebnis kommt das Amtsgericht (AG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 02.08.2006 (AZ: 52 C 17756/05).
Auch wenn man aufgrund der derzeitigen Rechtslage und Rechtsprechung im Bereich des eCommerce aufgrund der undurchschaubaren Rechtslage sowohl an der Justiz als auch am Gesetzgeber zweifeln mag. Zumindest in einer Sache besteht Kontinuität: Dem Gesetzgeber und der Justiz ist der Minderjährigenschutz nach wie vor heilig.
Das AG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob ein Handyklingeltonvertrag mit einem minderjährigen Handynutzer wirksam ist. Hierbei watschte es dem Klingeltonanbieter regelrecht ab.
Der Klingeltonanbieter versuchte die Sache damit zu retten, dass er einen Vertragsschluß nicht mit den Minderjährigen, sondern mit dem Inhaber des Mobilfunkanschlusses – dem Vater des Minderjährigen – behauptete. Das Gericht macht deutlich, dass der Klingeltonvertrieb mit dem Mobilfunkvertrag des Vaters des Minderjährigen nur mittelbar etwas zu tun habe. Wie abwegig dieser Gedanke sei, macht das Gericht an einem Beispiel deutlich: Es käme auch kein Tankwart etwa auf die Idee, einen tankenden volljährigen Stundenten nicht in Anspruch zu nehmen, nur weil er das ihm von seinem Vater zur Verfügung gestellte und von diesem bezahlte Auto betankt habe.
Ein Klingetonvertrag kommt alleine mit dem Nutzer des Handys zustande. Einem Klingeltonanbieter ist sehr wohl klar, dass seine Dienste in überwiegender Anzahl von Jugendlichen genutzt werden. Denn es ist offensichtlich, dass mit Inseraten in Jugendzeitschriften in erster Linie jugendliche Nutzer angesprochen werden sollen. Hieran muss sich der Klingeltonanbieter festhalten lassen. Der Klingeltonvertrag mit dem Minderjährigen ist nur wirksam, wenn die Erziehungsberechtigten als gesetzliche Vertreter den Vertrag genehmigen. Liegt eine Genehmigung nicht vor, ist der Vertrag unwirksam.
Der Klingeltonanbieter berief sich im vorliegenden Fall zwar auf den sogenannten Taschengeldparagraphen (§ 110 BGB). Danach ist ein Vertragsschluß mit Minderjährigen wirksam, wenn der Minderjährige die Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von seinen Eltern überlassen wurden. Dies trifft aber nicht zu, wenn die Eltern ihren Kindern ein Prepaid-Handy überlassen. Es sei lebensfremd, so das Gericht, daß einem Minderjährigen das Handy gerade auch zum Zweck von Vertragsschlüssen über die Inanspruchnahme von Klingeltönen überlassen werde. Die Eltern überlassen ihren Kindern Prepaid-Handys regelmäßig nur zur Herstellung der Erreichbarkeit und auch des Mobilfunkverkehrs mit Freunden und Mitschülern.
Auch die Argumentation des Klingeltonanbieter, daß Eltern einen etwaigen Vertragsschluß ihrer Kinder verhindern könnten, indem sie die Rufnummern der Klingeltonanbieter im Vorhinein sperren ließen, läßt das Gericht nicht gelten. Denn der Minderjährigenschutz des BGB würde bei dieser Annahme völlig in sein Gegenteil umgekehrt.
Folgerichtig konnte der Minderjährige den Geldbetrag für die Klingeltöne zurückverlangen.
(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)