Viele, die im E-Commerce-Bereich tätig sind, haben mit der Pflicht zur Belehrung über das Widerrufsrecht des Verbraucher-Käufers schon so ihre eigenen Erfahrungen gemacht. In der Vergangenheit, als es noch keine Musterwiderrufsbelehrung in Gesetzesform gab, kam es auf oftmals sehr filigrane Satzgestaltung an, in welcher sich die beinahe wöchentlich ändernde Rechtsprechung berücksichtigt werden musste. Auch nach Gießen der Widerrufstexte in Gesetzesform galt oftmals die Devise, lieber kein Wort zu viel oder zu wenig an der Musterwiderrufsbelehrung zu ändern. Beliebte Zusätze wie „Rückgaberechte nur bei Rücksendung in Originalverpackung“ wurden hier postwendend mit einer Abmahnung bestraft.
Ein relativ aktueller Fall des Amtsgerichts AG Cloppenburg (Entscheidung vom 2.10.2012, Az. 21 C 193/12) belehrt nun dahin, dass die Beschränkung von Angaben um die Musterwiderrufsbelehrung auf so wenig wie möglich Änderungen auch wieder schlecht sein kann. Denn im angesprochenen Fall sprach das Amtsgericht Cloppenburg dem Käufer, welcher ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB war, auch ein Widerrufsrecht zu – und zwar ein vertraglich gewährtes Widerrufsrecht. In den AGB des Verkäufers wurde nämlich die Musterwiderrufsbelehrung wortwörtlich zitiert – allerdings ohne Hinweis darauf, dass diese nur gegenüber Verbrauchern zu gelten habe. Aus der Nichtbeschränkung auf Verbraucher – so das Gericht – lasse sich entnehmen, dass das Widerrufsrecht sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern eingeräumt wurde auch aufgrund der in der Widerrufsbelehrung enthaltenen Hinweise auch auf Verbraucherschutzvorschriften lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass das Widerrufsrecht nur gegenüber Verbrauchern gelte. Außerdem könne man nicht davon ausgehen, dass die angesprochenen Kunden wüssten, dass im Fernabsatz nur Verbrauchern ein Widerrufsrecht zustehe.
Auch wenn man sich über die Richtigkeit dieser Entscheidung des AG Cloppenburg sicherlich streiten kann, kann es nicht schaden, auf eine Geltung des Widerrufsrecht (nach Musterwiderrufsbelehrung) auf Verbraucher hinzuweisen.
RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe