Auch bei eBay gilt: Versprochen ist versprochen. So konnte man das Urteil des BGH vom 29.11.2006 (AZ VIII ZR 92/06) zusammenfassen.
Was war geschehen?
Eine Privatperson verkaufte über die Internetplattform eBay im Rahmen einer Auktion ein Motorrad. In dem Verkaufsformular gab er unter der Rubrik „Beschreibung“ an: Kilometerstand (km): „30.000 km“ und erklärte: „Motorrad wird natürlich ohne Gewähr verkauft…“. Im Nachhinein stellte der Erwerber des Motorrads fest, dass das Motorrad statt 30.000 km in Wirklichkeit 30.000 Meilen (miles) gelaufen war, was umgerechnet etwa 48.965,25 km entspricht. Der Erwerber trat unter Inanspruchnahme seiner Gewährleitungsrechte vom Kaufvertrag zurück. Der Verkäufer berief sich auf den Gewährleistungsausschluß.
Zu Unrecht – wie der BGH entschied.
Zwar gebe der private Kfz-Verkäufer keine Garantie für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft ab. Die Beschreibungen und Anpreisungen in einem eBay Angebot stellen allerdings sogenannte Beschaffenheitsangaben im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar. Ein Gewährleistungsausschluß erstreckt sich nicht auf diejenigen Eigenschaften, die durch die Beschaffenheitsangabe beschrieben wurden.
Dies ist ohne Weiteres nachvollziehbar, da ansonsten sämtliche Produktbeschreibungen in eBay-Angeboten rechtlich nicht verbindlich wären, sollte der Verkäufer zugleich die Gewährleistung ausschließen – und dies ist bei Privatverkäufen durchaus üblich und rechtmäßig. Für den Käufer bedeutet dies, dass er unabhängig vom Bestehen eines Gewährleitungsausschlusses seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte des § 437 BGB in Anspruch nehmen kann, wenn die bei eBay vorgefundene Beschreibung und Anpreisungen des Kaufgegenstands nicht der Realität entsprechen. Dies ist gerade im Bereich des eCommerce und Fernabsatzes überaus wichtig, da sich der Käufer auf die Produktbeschreibungen des Verkäufers verlassen können muss.
Praxistip:
Bei privaten Verkäufen über eBay kann eine Gewährleistung zwar ausgeschlossen werden. Die Gewährleistung umfaßt allerdings nicht Beschaffenheitsangaben, die bei der Produktbeschreibung abgegeben wurden.
(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)