Die bisher gängige Formulierung: „Versandkosten ins Ausland werden auf Anfrage per E-Mail mitgeteilt“ kann seit dem 28.03.2007 teuer werden. Genau genommen hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in solchen Fällen in seiner Entscheidung Az. 4 W 19/07 einen Streitwert in Höhe von 10.000 EUR für interessengerecht erachtet.
Wenn ein Online-Shop (vorliegend war es ein eBay-Shop) Waren auch ins Ausland übersendet – und dies ist nach Ansicht des Gerichts immer der Fall, wenn ein Versand nicht auf bestimmte Länder eingeschränkt wurde – so müssen nunmehr auch die Versandkosten für das Ausland angegeben werden. Andernfalls liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 2 PAngV vor.
Soweit eine vorherige Angabe dieser Kosten im Einzelfall nicht möglich sind, so das Gericht mit Verweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 PAngV, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.
Letzteres dürfte wohl der Regelfall sein, wenn der Onlineshop-Betreiber weltweit versendet. Der Kunde muß also in die Lage versetzt werden, die Versandkosten selbst zu ermitteln.
Praxistip:
Wie ist dies in der Praxis zu bewerkstelligen? Streng genommen müssen die Versandkosten des Transporteurs wiedergegeben werden, und zwar für alle in Frage kommenden Gewichts- und Größenvarianten. Meines Erachtens dürfte es ausreichend sein, wenn der das Transportunternehmen genannt wird und auf dessen Internetseite verlinkt wird, auf welcher die Versandkosten aufgeführt sind. Ferner muß dem Kunden bekanntgegeben werden, mit welchem Gewicht oder welcher Größe des Pakets er rechnen muß. Denn damit wird – wie es die Preisangabenverordnung verlangt – der Letztverbraucher in die Lage versetzt, die Versandkosten leicht zu errechnen.
Auch kleine Webshops sollten diese Entscheidung nicht auf die leichte Schulter nehmen. Denn das Gericht stellte ausdrücklich fest, daß der Wettbewerbsverstoß nicht etwa deshalb unerheblich sein könnte, da der Onlineshop-Betreiber insgesamt nur einen eher geringfügigen Umsatz gemacht habe. Vielmehr sei ein solcher Verstoß erheblich gem. § 3 UWG, da das Interesse der Käufer ernstlich betroffen sei und hierdurch der Wettbewerb verzerrt werden könne.
(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)