Das Versenden unverlangter E-Mail- oder SMS-Werbung stellt eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar – da Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und im gewerblichen Bereich ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Eindrucksvoll hierzu die Entscheidung des OLG Koblenz vom 29.09.2006 – 14 W 590/06:
„Das Gericht weiß aus eigener Anschauung, wie viel Zeit und Mühe es kostet, allmorgendlich aus der elektronischen Post die Flut von unerwünschten Werbe-Mails auszusortieren, die sich häufig mit einer seriös oder zumindest unverfänglich wirkenden Absenderadressen tarnen, um auf diese Weise das Mißtrauen des Adressaten zu zerstreuen. Es handelt sich um ein Ärgernis, dessen finanziellen Anreiz nur durch eine entsprechende Streitwertfestsetzung angemessen begegnet werden kann.“ Den Streitwert für die Zusendung einer einzigen SPAM-Mail setzte das Gericht dabei auf 10.000 EUR fest.
Eine Bewerbung per E-Mail oder SMS ist nur bei ausdrücklicher (oder stillschweigender) Einwilligung erlaubt. Eine mutmaßliche Einwilligung (zu diesem Begriff siehe den Beitrag zur Faxwerbung) ist nicht ausreichend, da § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nicht – wie etwa § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG bei der Telefonwerbung – zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem und ausdrücklicher und mutmaßlicher Einwilligung unterscheidet. Aus dem Umkehrschluß zur Regelung bei Telefonwerbung ist daher zu schließen, daß eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich ist.
Der Werbende hat darüber hinaus zu gewährleisten, daß es aufgrund unrichtiger Eingaben oder unrichtiger Speicherung der E-Mail-Adressen nicht zu einer unerwünschten Zusendung von E-Mails kommt. Dies wird in der Praxis durch das sog. Double-opt-in-Verfahren gewährleistet, bei welchem sich der Interessent z.B. auf der Website des Anbieters für einen Newsletter oder die Zusendung von Werbematerial anmeldet und daraufhin eine E-Mail per Linkaktivierung bestätigen muß.
Wie vor kurzem das Amtsgericht (AG) München entschieden hat (Urteil vom 30. 11. 2006 – Az. 161 C 29330/06), ist das Double-Opt-In-Verfahren geeignet und ausreichend, um einen Mißbrauch durch Eingabe von E-Mail-Adressen von Dritten zu verhindern. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß konsequenterweise in der Zusendung der Bestätigungs-E-Mail im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens noch keine unzumutbare Belästigung gesehen wird.
Diese Rechtsregel gilt jedoch nicht ohne Ausnahme. § 7 Abs. 3 UWG sieht bei bestehenden Kundenbeziehungen ein sog. „Opt Out“ vor, d.h. eine Bewerbung mit ähnlichen Produkten oder Dienstleistungen ist in diesem Rahmen bis zu einem Widerspruch des Beworbenen erlaubt. Der Werbende muß dabei die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden erhalten haben, die Adresse darf nur zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, der Beworbene darf dieser Verwendung nicht widersprochen haben und der Beworbene muß auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen worden sein. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, wird zum Schutze des Kunden vor unerbetener Werbung allerdings eng ausgelegt.
Beachtenswert ist, daß unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung mit Inkrafttreten des neuen Telemediengesetzes (TMG) am 1.3.2007 auch bußgeldbewährt ist. Mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR kann derjenige belegt werden, der absichtlich den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.
(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)