Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte kürzlich in seiner Entscheidung vom 5.10.2006 (Az. 29 U 3143/06) wieder Gelegenheit, sich zu dem bereits hinreichend bekannten und abgeurteilten Thema „Domaingrabbing“ zu äußern.
Zwar ist die Registrierung einer Internetdomain an sich keine wettbewerbswidrige Behinderung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Im Gegensatz dazu löst das Domain-Grabbing aber regelmäßig Unterlassungansprüche aus dem UWG aus, da es eine gezielte wettbewerbliche Behinderung darstellt.
Eindrucksvoll an dem Urteil des OLG München ist die Aufzählung der wettbewerbswidrigen Varianten des Domain-Grabbings, nämlich:
- Es wird die Registrierung einer Domain mit dem Ziel erwirkt, einen Dritten an der Verwendung eines von ihm bereits verwendeten Kennzeichens als Domainnamen zu hindern,
- Registrierung einer Domain mit dem Ziel, sich die Domain vom Kennzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen,
- die Verwendung eines Domainnamens, der demjenigen eines Mitbewerbers außerordentlich ähnlich ist, und der automatischen Weiterleitung von diesem Domainnamen auf das eigene Angebot, oder
- das Verwenden von Domains unter bekannten Namen für eigene Seiten, um entsprechend viele Besucher auf diese Seiten zu lenken.
(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)