Videoüberwachung, Leibensvisitationen und Taschenkontrollen bei Mitarbeitern

Beratung DatenschutzVor dem Arbeitsgericht Oberhausen waren mehrere Verfahren gegen die Firma B.GmbH anhängig. Diese Firma betreibt weltweit Geschäfte unter dem Namen „I.“.

Ehemalige Arbeitnehmer verlangten von ihrem Arbeitgeber die Zahlung von Schmerzensgeld wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts.

Sie begründeten dies damit, dass eine dauerhafte Überwachung bei ihrer Arbeit durch fest installierte Kameras erfolgt sein soll. Außerdem, so die Kläger, seien regelmäßig geschlechterübergreifende Leibesvisitationen und Taschenkontrollen bei den Mitarbeitern durchgeführt worden.

Die Firma B. GmbH rechtfertigte ihre Maßnahmen mit Sicherheitsinteressen und dem Zweck der Leistungskontrolle.

Das Gericht wies in seiner mündlichen Verhandlung darauf hin, dass permanente Kameraaufzeichnungen zur Leistungs- und Sicherheitskontrolle rechtlich nicht zulässig seien, wenn hierzu kein begründeter Anlass bestehe.

Eine in Aussicht gestellte Beweisaufnahme über die Überwachungspraktiken der Firma B. GmbH wurde schließlich nicht durchgeführt. Die Parteien einigten sich zuvor auf einen Vergleich. Danach soll die Firma B. GmbH an den Kläger 3.000,00 EUR zahlen. In anderen vergleichbaren Fällen, die beim Arbeitsgericht Oberhausen anhängig sind, wurden entsprechende Regelungen getroffen.

Quelle: Pressemitteilung des ArbG Oberhausen vom 07.09.2012.

Kommentar:
Dieser Fall veranschaulicht eindrucksvoll, dass eine Videoüberwachung von Arbeitnehmern – darüberhinaus weitere Überwachungsmaßnahmen, welche einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Angestellten darstellt – nicht so ohne weiteres möglich ist, schon gar nicht mit der pauschalen Berufung auf „Sicherheitsinteressen“ und der „Leistungskontrolle“.

Nach meinem persönlichen Empfinden scheint es derzeit offenbar aufgrund der technischen Möglichkeiten zu einer unauffälligen, kostengünstigen und schier unbegrenzten (Speicherplatz!) optischen Datenerfassung und -speicherung zu einem regelrechten Boom bei der Videoüberwachung zu kommen. Hier muss aber zum einen bedacht werden, dass es sich bei diesen Maßnahmen um einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Mitarbeiter, Besucher oder (nur) Passanten kommt, welcher ohne Anlaß und ohne vorherige Bestimmung des Aufzeichungszwecks (siehe § 6b BDSG) und einer sorgsamen Abwägung mit den Interessen der Betroffenen unzulässig ist. Ferner ist natürlich – gleich ob eine Prüfung nach § 6b BDSG, § 32 BDSG oder § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG erfolgt – auf die erforderliche Transparenz der Maßnahme zu achten – sprich auf die Videoüberwachung ist gem. § 6b Abs. 2 BDSG hinzuweisen.

Fraglich im oben geschilderten Fall dürfte auch sein, ob der hoffentlich vorhandene Datenschutzbeauftragte der Firma B. GmbH eine erforderliche datenschutzrechtliche Vorabkontrolle gem. § 4d Abs. 5 BDSG durchgeführt hat. Und eigentlich dürfte ein Bußgeldbescheid der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde nicht lange auf sich warten lassen…

RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe