Verbindungsdaten bzw. Verkehrsdaten, die bei der Benutzung eines Mobiltelefons mit Prepaid-Tarif anfallen, sind nach dem Ende jeder Verbindung von dem Mobilfunkbetreiber sofort zu löschen. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluß vom 27.10.2006 (Az. 1 BvR 1811/99).
Das BVerfG stellte fest, dass ansonsten das Fernmeldegeheimnis des Handy-Nutzers gem. Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt sei. Das Fernmeldegeheimnis schütze nämlich nicht nur die Kommunikationsinhalte an sich sondern auch die bei der Benutzung des Mobiltelefons angefallenen Daten wie z.B. Informationen über Ort, Zeit sowie Art und Weise der Kommunikation (sog. Verbindungs- bzw. Verkehrsdaten).
Durch die Speicherung der Verkehrsdaten entstehen für den Handy-Nutzer nicht unerhebliche Risiken. Zum einen kann das Telekommunikationsunternehmen die Verbindungsdaten zu eigenen Zwecken verwenden. Ferner besteht die Möglichkeit eines staatlichen Zugriffs (etwa aufgrund des § 101g Strafprozeßordnung), des weiteren besteht auch das Risiko eines Mißbrauchs der Verkehrsdaten durch das Telekommunikationsunternehmen oder durch Dritte, die sich unbefugt Zugang zu diesen Daten verschaffen.
Zwar ist es grundsätzlich so, dass die Telekommunikationsunternehmen die Beweislast für die Richtigkeit der Telefonentgelte bis Zugang der Rechnung zu tragen haben. Das bedeutet, daß sie im Zweifelsfall beweisen müssen, daß die Verbindungen zustande gekommen sind.
Anders gestaltet es sich allerdings bei der Nutzung von Prepaid-Karten. Es bleibt nämlich letztendlich den Kunden überlassen, ob der Telekommunikationsanbieter die Verbindungsdaten aus Gründen des Datenschutzes sofort zu löschen hat oder ob der Kunde ein Interesse an der Kenntnis der Einzelverbindungen hat, um die Telekommunikationsentgelte nachzuvollziehen oder überprüfen zu können. Nach § 16 Abs. 2 TKV in Verbindung mit § 97 Abs. 4 TKG ist der Telekommunikationsanbieter vom Nachweis der Herstellung der berechneten Einzelverbindungen entlastet, wenn die Verkehrsdaten aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden nicht gespeichert oder solche Daten auf Wunsch des Kunden oder aus grundrechtlicher Verpflichtung gelöscht wurden.
Ebenso verhält es sich bei Prepaid-Tarifen, bei denen das geschuldete Telekommunikationsentgelt sofort von dem auf der SIM-Karte vorhandenen Guthaben abgezogen wird. Dies kann auch nicht durch das Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung gerechtfertigt werden, das einen Zugriff auf Telekommunikationsdaten erfordere.
Datenschutzrecht vs. Nachvollziehbarkeit der Telekommunikationsentgelte anhand von Einzelverbindungsnachweisen. Zu dieser Frage hat das BVerfG Stellung bezogen und entschieden, dass sich der Telekommunikationsteilnehmer bereits mit der Wahl eines Prepaid-Tarifs auf die Nachvollziehbarkeit der Telekommunikationsrechnung verzichtet. Zu Recht steht dem Telekommunikationsunternehmen dann auch kein Recht zur Speicherung der Verbindungsdaten zu. In datenschutzrechtlicher Hinsicht ist der Verwendungszweck der Verbindungsdaten – das Erstellen einer Rechnung – entfallen, was zur Folge hat, dass diese Daten unverzüglich gelöscht werden müssen. Einem Telekommunikationsteilnehmer, der Wert auf den Schutz seiner personenbezogenen Daten legt, kann somit zum Abschluss eines Prepaid-Tarifs nur geraten werden. Die Entscheidung des BVerfG geht in die gleiche Richtung wie Entscheidungen etwa des AG und LG Darmstadt zur Speicherung von Verkehrsdaten bei Internet-Flatrates. Auch hier hatten die Gerichte entschieden, daß die anfallenden Verbindungsdaten unverzüglich zu löschen sind.
(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)