Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestimmt in § 35 Abs. 1 BDSG, daß unrichtige personenbezogene Daten zu berichtigen sind.
Wie verhält sich dies bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten von Banken an die Schufa?
Ein Kreditvertrag enthält in den AGB regelmäßig eine sog. Schufa-Klausel, in welcher der Betroffene in die Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Schufa gem. § 4a Abs. 1 BDSG einwilligt.
Die unrichtige Mitteilung von Daten an die Schufa ist von dieser Einwilligung aber regelmäßig nicht erfaßt.
Eine solche, nicht von einer Einwilligung erlaubte Datenübermittlung ist an § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG zu messen. Hiernach ist eine Übermittlung von personenbezogenen Daten erlaubt, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Datennutzung überwiegt.
Im Falle des Schufa-Systems ist dessen Ziel, die Kreditvergabe an Kredtiunwürdige zu verhindern, höchstrichterlich anerkannt. Ein berechtigtes Interesse der Bank an der Datenübermittlung besteht aber nicht, wenn die mitgeteilten Informationen unrichtig sind.
Umgekehrt hat der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse daran, daß durch die Auskünfte der Schufa nicht ein unrichtiger Eindruck erweckt wird.
Das Interesse des Betroffenen ist selbst dann schutzwürdig und überwiegt im Einzelfall dem Interesse der übermittelnden Bank, wenn die Daten an sich zwar nicht unrichtig sind, hierdurch im Schufa-System aber ein unrichtiger Eindruck erweckt wird.
In einem solchen Fall hat das Oberlandesgericht Düsseldorf dem Betroffenen einen Anspruch auf Richtigstellung zuerkannt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2005, Az. I-15 U 196/04).
(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)