Wie bekannt, gibt es seit geraumer Zeit eine gewisse Rechtsunsicherheit, ob ein datenschutzgerechter Betrieb einer Facebook-Fanseite möglich ist.
Das Unabhängige Landeszentrum Schleswig-Holstein (ULD) spricht hierbei eine klare Sprache: Der Betrieb von Facebook-Fanpages und auch der Einsatz von facebook Social-Plugins verstößt gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere der datenschutzrechtlichen Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG).
Konsequenterweiser versendete das ULD an mehrere private und öffentliche Stellen in Schleswig-Holstein Aufforderungen, die von diesen betriebenen Facebook-Fanpages abzuschalten bzw. zu deaktivieren.
Kern der rechtlichen Fragestellung ist die nach wie vor hochumstrittene Frage, ob es sich bei IP-Adressen (insbesondere bei dynamischen IP-Adressen) um personenbezogene Daten handelt, somit der Anwendungsbereich des Datenschutzrechts eröffnet ist. Hier ist die Rechtsprechung bisher – wohlgemerkt ohne Facebook-Bezug – uneinheitlich (keine personenbezogene Daten: OLG Hamburg, Entscheidung vom 3.11.2010, Az: 5 W 126/10; AG München, Entscheidung vom 30.09.2008, Az. 133 C 5677/08; den Personebezug bejahend: LG Berlin, Entscheidung vom 06.09.2007, Az. 23 S 3/07; AG Darmstadt, Entscheidung vom 30.06.2005, Az. 300 C 397/04).
Wie nunmehr die IHK Schleswig-Holstein verkündet, sei man in die „rechtliche Auseinandersetzung“ über die Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit des Betriebs von eigenen Facebook-Fanpages mit dem ULD eingetreten.
Die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung ist auf alle Fälle zu begrüßen. Es bleibt hierbei zu hoffen, dass eine solche Entscheidung klar und eindeutig ausfällt und insoweit geeignet ist, Unternehmen die erforderliche Rechtssicherheit beim Einsatz von Marketing-Maßnahmen auf facebook oder anderer social media zu geben.
(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)