Entscheidung des OVG Schleswig
Mit Urteil vom 4. September 2014 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig entschieden, dass der Betreiber einer Fanpage auf der Facebook-Plattform nicht für die Datenverarbeitung – und damit auch den Datenschutz – bei der Datenerhebung und -verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Fanpage verantwortlich ist.
Auslöser des Rechtsstreits war eine Anordnung des Unabhängigen Landeszentrums Schleswig-Holstein (ULD) gegenüber der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH, deren Präsenz bei Facebook abzuschalten.
Anbei die Pressemitteilung des OVG Schleswig vom 05.09.2014:
Wirtschaftsakademie kann vom ULD nicht zur Abschaltung ihrer Facebook-Fanpage verpflichtet werden
Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist für die allein von Facebook vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten von Besuchern der Fanpage datenschutzrechtlich nicht verantwortlich, denn er hat keinen Einfluss auf die technische und rechtliche Ausgestaltung der Datenverarbeitung durch Facebook. Dass er von Facebook anonyme Statistikdaten über Nutzer erhält, begründet keine datenschutzrechtliche Mitverantwortung. Das ULD als Datenschutzaufsichtsbehörde darf den Fanpagebetreiber deshalb nicht zur Deaktivierung seiner Fanpage verpflichten.
Anordnung zur Deaktivierung der Facebook-Fanpage durch Aufsichtsbehörde
Dies hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom 4. September 2014 entschieden und damit die Berufung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 09. Oktober 2013 zurückgewiesen. Seine Anordnung Ende 2011 gegenüber der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH, deren Facebook-Fanpage zu deaktivieren, hatte das ULD mit datenschutzrechtlichen Verstößen von Facebook – insbesondere einer fehlenden Widerspruchsmöglichkeit von Nutzern nach dem Telemediengesetz gegen die Erstellung von Nutzungsprofilen – begründet.
Vor Untersagungsverfügung erst Umgestaltung anordnen und Zwangsgeld androhen
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war diese Anordnung des ULD auch bereits deshalb rechtswidrig, weil vor einer Untersagungsverfügung an einen datenschutzrechtlich Verantwortlichen erst ein abgestuftes Verfahren einzuhalten ist, in dem zunächst eine Umgestaltung der Datenverarbeitung angeordnet und ein Zwangsgeld verhängt werden muss. Eine rechtlich grundsätzlich denkbare Ausnahmesituation hiervon lag nicht vor.
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision gegen das Urteil (Az.: 4 LB 20/13) zugelassen. Diese kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Schleswig vom 05.09.2014