Ist ein Betroffener durch eine datenschutzwidrige Maßnahme einer verantwortlichen Stelle (§ 3 Abs. 7 BDSG) in seinen Rechten verletzt und steht ihm deshalb ein Schadensersatzanspruch zu – etwa aus § 7 BDSG, § 8 BDSG oder aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 824 BGB, § 826 BGB oder § 831 BGB – so steht dem Betroffenen daneben auch ein Unterlassungsanspruch oder Beseitigungsanspruch zu.
Unterlassungsansprüche können sich aber auch von einer ganz anderen Seite aus ergeben – nämlich etwa von Seiten eines Wettbewerber über das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) oder dass Unterlassungsklagengesetz (UKlaG).
In der juristischen Literatur und in der Rechtsprechung ist umstritten, ob ein Verstoß gegen Datenschutzvorschriften ein Verstoß gegen die wettbewerbsrechtliche Norm des § 4 Nr. 11 UWG – Vorsprung durch Rechtsbruch – bedeuten kann. Ähnlich wie bei dem bekannten Verstoß gegen die Impressumspflicht aus § 5 TMG stünden dann entsprechende Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 3 UWG etwa jedem Mitbewerber, Wettbewerbs- und Verbraucherzentralen oder den Industrie- und Handelskammern zu.
Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG liegt allerdings nur dann vor, wenn die gesetzliche Regelung, gegen die verstoßen wurde, gerade im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln soll. Dies ist bei Datenschutznormen umstritten. Zwar wird zum Teil vertreten, dass datenschutzrechtliche Normen aufgrund einer verbraucherschützenden Tendenz eine Marktverhaltensregel darstellen würden – und damit § 4 Nr. 11 UWG einschlägig wäre. Gleichwohl geht die wohl überwiegende Rechtsprechung davon aus, dass der dem Datenschutz zugrundeliegende Schutz der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen keine Marktverhaltensregel darstellt und daher auch nicht in den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 11 UWG fällt.
Zu beachten ist hierbei aber, dass auch Vorschriften der Datenschutzgesetze wirtschaftliche Relevanz haben können, womit nach Ansicht einiger Gerichte eine wettbewerbsrechtliche Relevanz im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG vorliegen könne (OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.05.2012 – Az. 6 U 38/11; anderer Ansicht: OLG München, Urteil vom 12.01.2012 – Az. 29 U 3926/11). Dies dürfte insbesondere bei den Vorschriften über den Umgang mit personenbezogenen Daten zu Werbezwecken oder für den Adresshandel (§ 28 BDSG, § 29 BDSG) relevant sein – gerade wenn man vor dem Hintergrund der Verschärfung der Vorschriften des § 28 Abs. 3 BDSG den gestiegenen Wert für datenschutzrechtlich rechtmäßig erhobene Daten (etwa über eine Einwilligung) betrachtet. Hier hielte ich es durchaus für vertretbar, dass ein unter Missachtung der strengen Vorschriften des § 28 Abs. 3 BDSG handelndes Unternehmen sich gegenüber einem rechtstreuen Unternehmen durch Rechtsbruch einen unzulässigen Vorteil verschafft, mithin § 4 Nr. 11 UWG einschlägig wäre.
Neben Unterlassungsansprüchen aus § 8 UWG können auch Unterlassungsansprüche aus Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) bestehen. Hier können Verbraucherverbände und andere qualifizierte Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 UKlaG datenschutzrechtliche Verstöße gegen AGB-Vorschriften (§§ 307 BGB ff.) abmahnen und auf Unterlassung klagen. Dies gilt für etwa für datenschutzwidrige AGBs oder zum Beispiel auch für Datenschutzerklärungen, sofern diese als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind.
Weitere Beiträge zu dieser Reihe:
- Haftung und Sanktionen bei Datenschutzverstößen – Übersicht
- Teil 1: Haftung und Sanktionen bei Datenschutzverstößen – Ordnungswidrigkeitstatbestände und Bußgelder
- Teil 2: Haftung und Sanktionen bei Datenschutzverstößen – Straftatbestände und Strafen
- Teil 3: Haftung und Sanktionen bei Datenschutzverstößen – Schadensersatz und Schmerzensgeld
- Teil 5: Haftung und Sanktionen bei Datenschutzverstößen – Negative Außenwirkung und Publicity
RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe