Relativ häufig wird einem in der datenschutzrechtlichen Beratungspraxis entgegnet, dass ein Datenschutzverstoß doch keine Sanktionen nach sich ziehe und das Datenschutzrecht ein „zahnloser Tiger“ sei. Ich möchte in der folgenden Reihe darstellen, dass dies mitnichten der Fall ist. Vielmehr bestehen zahlreiche Sanktionsmöglichkeiten bei einem Verstoß gegen die Regeln des Datenschutzes.
Unbestritten besteht allerdings gerade im Bereich des Datenschutzrechts eine relativ restriktive Ahndungspraxis – sowohl von Seiten der Aufsichtsbehörden als auch von Wettbewerbern und Verbraucherverbänden. Beobachtbar ist allerdings, dass sich die Ahndungspraxis in den letzten Jahren deutlich gesteigert hat, auch was die Wahrnehmung von Datenschutzverstößen in der Öffentlichkeit angeht.
Mit der Reform des BDSG wurde zum 1.9.2009 der Bußgeldrahmen des § 43 BDSG zum einen von 25.000 € auf 50.000 € bzw. von 250.000 € auf 300.000 € erhöht. Zum anderen ist auch immer wieder in der Diskussion, Unterlassungsansprüche – und damit eine Abmahnbefugnis – für Verbraucher- oder Datenschutzverbände zu schaffen. Darüber hinaus sieht auch der aktuelle Entwurf der Europäischen Datenschutz-Verordnung in Art. 79 DS-GVO die Verhängung von Geldbußen bis zur Höhe von 2 % des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens vor.
Weitere Beiträge zu dieser Reihe:
- Teil 1: Haftung und Sanktionen bei Datenschutzverstößen – Ordnungswidrigkeitstatbestände/Bußgelder
- Teil 2: Haftung und Sanktionen bei Datenschutzverstößen – Straftatbestände/Strafen
- Teil 3: Haftung und Sanktionen bei Datenschutzverstößen – Schadensersatz und Schmerzensgeld
- Teil 4: Haftung und Sanktionen bei Datenschutzverstößen – Unterlassungsansprüche (Abmahnung)
- Teil 5: Haftung und Sanktionen bei Datenschutzverstößen – Negative Außenwirkung und Publicity
RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe