Der Entwurf der Bundesregierung vom 18.04.2007 zum Gesetz zur Neuregelung der TK-Überwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sieht in § 113a des Entwurfs zum Telekommunikationsgesetztes (TKG-E) eine Pflicht der Telekommunikationsdienstanbieter vor, die von ihm bei der Nutzung seines Dienstes erzeugten oder verarbeiteten Verkehrsdaten sechs Monate zu speichern. Dies betrifft unter anderem die Rufnummer des Anrufers bzw. Angerufenen, den Beginn und das Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit, weitere Daten bei Mobilfunkverbindungen (u.a. die genutzten Funkzellen), im Falle der Nutzung von Voice over IP (VoIP) die IP-Adresse.
E-Mail-Dienstanbieter haben zu speichern u.a. die IP-Adressen des Absenders bzw. des Empfängers sowie auch die Kennung des E-Mailpostfachs, ferner auch die Zugriffszeiten nach Datum und Uhrzeit auf den E-Maildienst.
Die Anbieter von Internetzugangsdiensten haben u.a. die IP-Adressen, ferner die Kennung des Anschlusses als auch Beginn und Ende der Internetnutzung nach Datum und Uhrzeit zu speichern.
§ 113b TKG-E sieht vor, dass die gespeicherten Daten zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten, zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des militärischen Abschirmdienstes genutzt werden dürfen.
(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)