„Wenn der Nutzer seine Einwilligung auf den Webseiten zur Datenverwendung erteilt, erklärt er sich damit einverstanden, daß seine Angaben für Marketingzwecke verwendet werden dürfen und er per Post, Telefon, SMS oder eMail interessante Informationen erhält. Die Daten werden unter Beachtung des BDSG (Bundesdatenschutzgesetzes) elektronisch verarbeitet und genutzt. Die Richtlinien bei der Bearbeitung personenbezogener Daten gemäß BDSG werden eingehalten.“
Eine solche „Einwilligungsklausel“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist unwirksam – so das Landgericht (LG) Bonn in seiner Entscheidung vom 31.10.2006 (Az. 11 O 66/06).
Und dies aus zwei Gründen:
1. Die Klausel ist den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 4a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht vereinbar.
2. Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot des §307 Abs. 1 S. 2 BGB, welches für alle AGB gilt.
Im Einzelnen:
Zu 1)
Sehr spitzfindig stellt das LG Bonn fest, daß die oben genannte Klausel die Verwendung der Einwilligung von der Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes abhängig mache. Wenn aber schon die Einwilligung an sich nicht den Vorgaben des BDSG entspreche, so besteht hierin schon ein Verstoß gegen diese Vorgabe. Damit stellt das Gericht eigentlich schon zwei datenschutzrechtliche Verstöße fest:
Zum einen entspreche die Klausel schon nicht § 4a BDSG, der die Voraussetzungen für eine datenschutzrechtliche Einwilligung regelt. Der vorgesehene Zweck der Datennutzung nach § 4a Abs. 1 S. 1 BDSG sei nicht hinreichend zu erkennen (Marketingzwecke?). Sicherlich richtig ist der Hinweis des Gerichts, daß die Kategorie vom Empfängern der personenbezogenen Daten des Einwilligenden nicht genannt wird, womit die Einwilligungsklausel zu unbestimmt ist (vgl. LG München I, Urteil vom 1.2.2001, Az. 12 O 13009/00 – Payback).
Ohne weiteres hätte das LG Bonn auch bemängeln können, daß ein Hinweis auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung erforderlich gewesen wäre und das bei AGB generell problematische Schriftformerfordernis des § 4a Abs. 1 S. 3 BDSG mit der Hervorhebungspflicht des § 4a Abs. 1 S. 4 BDSG nicht beachtet wurde.
Zum anderen wird aus der gewählten Formulierung der Klausel deutlich, so das LG Bonn, daß eine Einwilligung unter dem Vorbehalt der Einhaltung der Datenschutzregeln stehe. Wenn die Vorschriften des Datenschutzes also nicht eingehalten würden, so sei eine etwaig wirksam erteilte Einwilligung unbeachtlich.
Zu 2)
Die oben dargestellte Klausel war mitten im vorformulierten AGB-Text untergebracht, dazu noch ohne Paragraphenüberschrift und ohne mit den vorhergehenden Klauseln in Zusammenhang zu stehen. Es ist klar, so das Gericht, daß die Klausel zu Zwecken des Kundenfangs absichtlich an einer unerwarteten Stelle in den AGB eingebaut worden ist und regelrecht versteckt wurde.
Solche Klauseln verstoßen gegen das in §307 Abs. 1 S. 2 BGB festgeschriebene Gebot, nach dem die Bestimmungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und verständlich sein müssen (Transparenzgebot) und sind damit unwirksam.
(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)