Rechte und Pflichten aus TKG gelten für googles gmail-Dienst

Internet Rechtsanwaltgoogles gmail ist Telekommunikationsdienst

Mit einem heute den Beteiligten in vollständiger Form bekannt gegebenem Urteil vom 11. November 2015 hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass der von Google betriebene Email- Dienst „Gmail“ ein Telekommunikationsdienst im Sinne des deutschen Telekommunikationsgesetzes ist und deswegen von Google bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden muss. 

Vorausgegangen waren Bescheide vom 02. Juli 2012 und vom 22. Dezember 2014, mit denen die Bundesnetzagentur Google unter Androhung eines Zwangsgeldes zur Anmeldung aufgefordert hatte. Hiergegen hatte Google Inc. geklagt, hauptsächlich mit der Begründung, sie kontrolliere bei Emails die technische Signalübertragung über das offene Internet nicht und übernehme dafür auch keine Verantwortung. Dies sei aber Voraussetzung für den Betrieb eines Telekommunikationsdienstes. 

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln

Dieser Auffassung ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Auch wenn Google für die Signalübertragung keine eigenen Telekommunikationsnetze, sondern das offene Internet nutze,  sei bei einer wertend-funktionalen Betrachtung die Signalübertragung gleichwohl überwiegend ihrem Email- Dienst zuzurechnen. 

Aus der Einordnung von „Gmail“ als Telekommunikationsdienst könnten ggf. weitere Rechte und Pflichten nach dem Telekommunikationsgesetz entstehen, z.B. im Hinblick auf Anforderungen des Datenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden. 

VG Köln, Entscheidung vom 11.11.2015, Az. 21 K 450/15

Quelle: Pressemitteilung des VG Köln vom 25.11.2015

Kommentar der Bundesdatenschutzbeauftragten zu dieser Entscheidung

Mit einem wegweisenden Urteil hat das Verwaltungsgericht Köln erstinstanzlich festgestellt, dass auch sogenannte Webmail-Anbieter als Telekommunikations-Anbieter zu betrachten sind. In der Konsequenz sind nunmehr auch amerikanische Unternehmen wie Google oder Yahoo, die ihre Dienste in Deutschland anbieten, den Rechten und Pflichten des deutschen Telekommunikationsgesetzes unterworfen und müssen insbesondere die dort vorgegebenen datenschutzrechtlichen Vorgaben beachten.

Die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff äußerte sich über die Entscheidung sehr erfreut: Erneut hat ein Gericht ein klares Zeichen gesetzt, welch wichtige Rolle die Gewährleistung von Datenschutz durch die zuständigen Aufsichtsbehörden spielt. Gerade in der von technischer Innovation stark geprägten TK-Branche findet ein stetiger Wandel der Kommunikation statt, der nicht zu Lasten der Kunden vollzogen werden darf. Insofern hat das VG Köln mit der Klarstellung, dass ein von Google in Deutschland angebotener E-Maildienst der deutschen Datenschutzaufsicht unterstellt sein muss, ein eindeutiges Signal gesendet.

In seiner Urteilsbegründung stellte das Gericht klar, dass für die Beurteilung der Telekommunikations-Anbieterschaft nicht allein auf die technische Umsetzung der Diensterbringung abgestellt werden könne. Vielmehr müssten auch weitere Kriterien wie die gesetzgeberische Intention hinter den gesetzlichen Vorschriften zur Telekommunikationsregulierung in den Blick genommen werden. Auch stehe der Einstufung als Telekommunikationsdienst nicht entgegen, dass der überwiegende Teil der im Rahmen eines EMailversandes erfolgenden Signalübermittlung über das Internet und nicht über eigene Infrastruktur des Webmail-Anbieters abgewickelt würde.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11.11.2015, dessen Begründung jetzt vorliegt, erging nach einem langjährigen Streit zwischen der Bundesnetzagentur und der Firma Google über die Frage, ob letztere der Meldepflicht nach § 6 TKG (Telekommunikationsgesetz) unterliegt.

Quelle: Pressemitteilung der BfDI vom 02.12.2015