Abmahnung: Bode & Partner Rechtsanwälte für Order Online USA, Inc. wegen Bestellbutton und Bestellübersicht in Webshops (Update)

Rechtsanwalt AbmahnungHeute landete eine Abmahnung wegen (vermeintlicher) Wettbewerbsverletzungen (in einem Webshop) von der Kanzlei Bode & Partner aus Hamburg für eine Order Online USA, Inc aus Wyoming/USA auf meinem Schreibtisch.

Worum geht’s?
Beanstandet wird zum einen die Darstellung der Bestellübersicht des Online-Shops – also der letzten Seite des Bestellvorgangs, unmittelbar vor dem Bestellbutton – und die Gestaltung des Bestellbuttons selbst.

Es wird gerügt, dass die Bestellübersicht des Webshops nicht den Anforderungen nach § 312g Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 EGBGB entspräche, nach welchen „die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ aufzuführen sei. Die dargestellten Merkmale der Ware seien nicht detailliert genug.

Ferner wird beanstandet, dass der Bestellbutton des Online-Shops nicht den Anforderungen nach § 312g Abs. 3 BGB entspräche, also die Schaltfläche nicht hinreichend„gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet“ sei.

Was wird geltend gemacht und gefordert?

  • Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung (Frist sehr kurz)
  • Anwaltskosten von „mindestens 859,80 EUR“ aus einem Streitwert von „mindestens 20.000 EUR“, Androhung von Schadensersatz und Auskunft – gegen Zahlung von pauschal 770,00 EUR wird hierauf verzichtet

Anmerkung:
Bemerkenswert sind zweierlei Dinge:

Zum einen das Beanstanden der Bestellübersicht.
Eigentlich musste es ja mal so kommen, denn der Gesetzgeber hat die Regelung beim Verfassen der sog. Button-Lösung meines Erachtens „nicht so recht durchdacht“ (um es vornehm auszudrücken). Zum einen soll der Webshop-Betreiber „die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ gem. § 312g Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 EGBGB nochmals auf der abschließenden Bestellübersicht aufführen (Hinweis: Diese Angaben müssen im Shop ja sowieso bei der Produktbeschreibung getätigt werden) – das könnte also prinzipiell die gesamte Produktbeschreibung sein plus Produktfoto. Zum anderen schreibt der Gesetzgeber in die Gesetzesbegründung, dass die Bestellübersicht in räumlicher Hinsicht unmittelbar über dem Bestellbutton angebracht werden müsse (ohne trennende Elemente) und dies alles bei normaler Bildschirmgröße und –auflösung ohne Scrollen zu betrachten sein muss. Immerhin geht es ja um die Bestellübersicht.
Es liegt auf der Hand: Fertige ich eine ausführliche Produktbeschreibung, sprenge ich bei 2-3 Produkten im Warenkorb bereits die Bildschirmansicht und verhalte mich dann rechtswidrig. Halte ich meine Produktbeschreibung relativ knapp, droht mir das hier Beschriebene.
Ein bereits bei Erlass der sog. Button-Lösung hinreichend in Fachkreisen diskutiertes Problem. Rechtsprechung hierzu gibt es bislang (nach meiner Erkenntnis) nicht.

Zum anderen ist erstaunlich, dass eine augenscheinlich (erst) Ende Januar 2013 in Wyoming, USA (!) eingetragene Firma bereits zwei Monate später auf dem deutschen Markt durch umfangreiche Abmahntätigkeit im Wettbewerbsrecht auffällt – denn zweifellos lässt die Berichterstattung auch durch Kollegen auf eine „größere Aktion“ schließen. Schön, dass man sich da einer auf „wettbewerbsrechtliche Abmahnungen spezialisiert“e (Eigenaussage Bode & Partner) Anwaltskanzlei bedienen kann. Außerdem will man sich – laut Abmahnung – einer „spezialisierten Ermittlungsfirma“ bedient haben, welche Verstöße in einer „Datenbank“ protokolliere und wofür „nicht unerhebliche Kosten“ entstanden seien, für die der Abgemahnte aufzukommen habe.

Das hört sich für mich nach „systematischem Vorgehen“ und „Masse“ an. Ich teile daher den Eindruck vieler Kollegen, dass man hier möglicherweise über eine „missbräuchliche“ Abmahntätigkeit gem. § 8 Abs. 4 UWG diskutieren kann, zumindest habe ich hier in meiner Checkliste mit den relevanten Indizien ziemlich viele Kreuzchen gemacht…

Update vom 21.03.2013:
Ausweislich des Berichts eines weiteren von der Abmahnung betroffenen Webshop-Betreibers wurden die „Beweise“ für den behaupteten Wettbewerbsrechtsverstoß bereits Mitte Dezember 2012 angefertigt (ist auch anhand eines Screenshots nachvollziehbar) – also bereits lange vor Eintragung der Order Online USA in das Register. Das dürfte in der Tat weitere Fragen aufwerfen und dürfte/könnte ein weiteres Indiz für eine rechtsmißbräuchliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen sein. Eigentlich ist das Ganze auch logisch – für so eine (dem Anschein nach) groß angelegte Aktion bedarf es sicherlich einer gewissen Vorlaufzeit.

Update vom 22.03.2013:
Weil mich gerade ein Kollege darauf angesprochen hat: Zur Ermittlung des möglichen Ausmaßes der vermeintlichen Abmahnwelle: Die mir in einer Abmahnung vorliegende höchste „Vorgangnummer“ (was immer dies auch genau bedeuten mag), liegt bei 11xxx (in Worten: 5-stellige Zahl).

RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe