Achtung Webshop-Betreiber: Ab heute verschärfte Anforderungen für Online-Shops in Kraft getreten (sog. Button-Lösung)

Rechtsanwalt OnlineshopMit heutigem Datum sind gravierende Neuerungen für den Online-Handel in Kraft getreten. Mit den Änderungen des § 312g BGB, dessen Intention in erster Linie die Bekämpfung von sog. Abofallen ist (also quasi der Unterschieben von kostenpflichtigen Verträgen, die auf den ersten Blick für den Verbraucher wie eine kostenlose Leistung aussehen), müssen Online-Händler bei Webshops, welche sich an Verbraucher richten (b2c), ihren Onlineshop möglicherweise umgestalten bzw. jeder Betreiber eines solchen Shops sollte zumindest prüfen, ob er die Anforderungen der neuen Vorschriften erfüllt.

Nach einem so langen Satz nun das Wesentliche in Kürze ;-)

Dies sind – verkürzt dargestellt:

  • den Bestellbutton eindeutig dahingehend beschriften, dass eine entgeltliche Leistung erfolgt (z.B. „kostenpflichtig bestellen“ oder „kaufen“)
  • möglicherweise dahingehend die AGB anpassen
  • auf bestimmte Informationen gem. Art 246 § 1 Abs. 1 EGBGB in einer bestimmten Art und Weise hinweisen (unmittelbar vor Abgabe der Bestellung)

Detaillierte Informationen finden Sie unter https://www.it-rechtsanwalt.com/ecommerce/rechtliche-anforderungen-an-webshops-aus-der-sog-button-loesung-3447.php

Konsequenz einer fehlerhaften Umsetzung ist entweder

  • bei der Gestaltung des Buttons, dass ein wirksamer Vertrag mit dem Kunden nicht zustande kommt, und
  • bei Verletzung der Informationspflichten unter Umständen eine Abmahnung von Konkurrenten, Verbraucher- oder den Wettbewerbszentralen droht (die genauen Umstände, also wann eine die Rechtsfolgen des UWG tangierende Wettbewerbsverletzung vorliegt, wird uns mit Sicherheit ab heute die kommende Rechtsprechung zum neuen § 312g BGB lehren…)

(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)