Nach auf den Monat genau 16 Jahren seit Erstellung und Wirksamwerden der GNU General Public Licence (GPLv2) ist zum 29. Juni 2007 nach einem langen Diskussionsprozess die neue endgültige Version der GPLv3 erstellt worden. Eine neue GPL-Version war zwischenzeitlich aufgrund der technischen und rechtlichen Entwicklungen notwendig geworden. Wenig überraschend beschäftigt sich die neue GPL deshalb auch mit Fragen von Digital Rights Management (DRM), mit Software-Patenten und neuen Nutzungsformen von Software, insbesondere mit Software as a Service (SaaS).
Eine neue Version der GPL bedeutet aber nicht, dass deshalb automatisch die GPLv2 – ähnlich wie ein Gesetz – außer Kraft tritt bzw. unter der GPLv2 lizenzierte Programme automatisch der GPLv3 unterfallen. Vielmehr bestehen die zwei Lizenzen nebeneinander. Software, die unter „GPL version 2 only“ lizenziert wurde (z. B. bestimmte Teile von Linux) bleiben weiterhin unter der GPLv2 lizenziert. Der Lizenzgeber kann also entscheiden, ob er seine Software unter v2 oder v3 freigibt. Steht eine Software bspw. unter der Bedingung „GPLv2 or any later version“, so wird mit Bearbeitung dieser Software ein Lizenzwechsel auf die Version 3 vollständig vollzogen.
Welche Neuerungen und Änderungen bringt nun die neue GPLv3? Dies sind im Großen und Ganzen folgende Punkte:
- Fragen von Digital Rights Management (DRM)
- Fragen der Patentierung von Software
- Kompabilität mit anderen Open Source-Lizenzen
- Fragen der internationalen Anwendung
- Konsequenzen bei einem Verstoß gegen die GPL
- Fragen hinsichtlich Application Service Providing (ASP) und Software as a Service (SaaS)
(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)