Unverlangte zugesandte Werbe-E-Mails stellen als sogenannter Spam eine unzumutbare Belästigung dar, die rechtlich mit Hilfe des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bekämpft werden können. Ferner stellt das Zusenden von unerwünschten werbenden E-Mails einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
Wer zum Beispiel einen Newsletter auf seiner Website anbietet kennt aber die damit zusammenhängende Gefahr: Ohne Weiteres kann ein Dritter eine beliebige E-Mail-Adresse angeben, um so die Zusendung des Newsletters zu veranlassen. In einem solchen Fall liegt dann in der Regel keine Einwilligung der Person vor, welcher der Newsletters zugesendet wird. Und plötzlich wird aus dem gut gemeinten Newsletter eine Spam-E-Mail.
In der Praxis begegnet man diesen Gefahren, indem der Versendung eines Newsletters das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren vorgeschaltet wird. Hierbei wird an die angegebene Adresse eine Bestätigungs-Email versendet, in welchem der Empfänger einen Link aktivieren muss, um sich als Newsletter-Empfänger in die Versandliste einzutragen. Erfolgt die Bestätigung durch die Linkaktivierung nicht, so erhält der Empfänger den Newsletter nicht.
Fragen kann man sich in diesem Zusammenhang aber, wie es sich verhält, wenn sich der Empfänger des Bestätigungs-Emails nicht für den Newsletter angemeldet hat. Denn streng genommen stellt die versandte Bestätigungs-Email bereits eine unverlangte E-Mail dar.
Mit der Frage, ob es sich in einem solchen Fall auch um Spam-E-Mails handelt, hatten sich in der Vergangenheit bereits einige Gerichte zu beschäftigen. Neben dem Amtsgericht München (siehe Beitrag) hat das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 23.01.2007 (Az. 15 O 346/06) erkannt, dass der Versender einer E-Mail den Vorwurf der unerlaubten Versendung von Werbe-Emails entkräften kann, indem er anführt und beweist, dass er ein Double-Opt-In-Verfahren vorgeschaltet hat.
Zwar – so das Landgericht Berlin – sei der Versender der E-Mail grundsätzlich als sogenannter mittelbarer Störer zu qualifizieren. Es sei ihm jedoch nicht zuzumuten, in jedem Einzelfall sicher zu stellen, dass das Double-Opt-In-Verfahren nicht von Dritten missbraucht werde.
Die Belästigung durch den Empfang versehentlich oder absichtlich fehlgeleiteter elektronischer Post – so wertet das Gericht die nicht angeforderte Bestätigungs-Email – gehöre zu den Nachteilen, die ein Teilnehmer am E-Mail-Verkehr als damit verbundene Belästigung hinzunehmen habe. Eine Bestätigungs-Email im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens entspreche eher einer beliebigen fehlgeleiteten E-Mail als einer gezielten Werbemaßnahme. Im Wege des Double-Opt-In-Verfahrens werde nicht versucht, ein breites Publikum wie etwa bei herkömmlicher Werbung zu erreichen, sondern es diene der Kommunikation zwischen dem Anbieter des Newsletters und demjenigen, der diesen Newsletter beziehen will.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass ein Double-Opt-In-Verfahren regelmäßig deshalb eingeführt wird, um die Gefahr der Belästigung anderer durch missbräuchliche Bestellungen ihres Newsletters zu verringern.
Praxistipp:
Dem Betreiber eines Newsletter-Dienstes ist deshalb vorbehaltlos zu raten, das Double-Opt-In-Verfahren einzuführen. Denn hiermit kann im Falle des Missbrauchs der Newsletter-Funktion durch Dritte wirksam dem Vorwurf der Spam-Versendung entgegen getreten werden.
(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)