Stellt man diese Frage einem Unternehmen, das Veranstaltungs-Tickets gewerblich vertreibt, so bekommt man in der Regel eine eindeutige Antwort: Beim Online-Tickethandel gelte § 312b BGB. Mit der Konsequenz, dass die besonderen gesetzlichen Vorschriften für den Online-Handel (eCommerce) keine Anwendung bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterhaltung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung finden, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen. Konsequenz: Das Widerrufsrecht und eine erforderliche Belehrung gegenüber Verbrauchern würde entfallen.
Was sich auf den Blick (möglicherweise) überzeugend anhört, hatte das Amtsgericht (AG) Wernigerode in seiner Entscheidung vom 22.02.2007 (Az. 10 C 659/06) zu überprüfen.
Bei der Gelegenheit räumte das Gericht mit dem modernen Märchen auf, dass gewerbliche Tickethändler nicht die Pflichten aus den Fernabsatzvorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches treffen würden. Auch diese sind nämlich verpflichtet, das Kaufobjekt nach einer gewissen Frist im Wege des Wiederrufs wieder zurückzunehmen. Denn die Ausnahmevorschrift des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB – so macht das Gericht deutlich – bezieht sich nur auf den Anbieter derartigen Leistungen und nicht auf Drittanbieter, die beispielsweise die Tickets verkaufen. Denn, und hier liegt der große Unterschied, wer Tickets verkauft, erbringt nicht die Dienstleistungen, auf welche sich die Tickets beziehen. Die Ausnahmevorschrift des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB – so macht es das Gericht deutlich – bezieht sich nur direkt auf den Anbieter derartigen Leistungen und nicht auf Drittanbieter, die beispielsweise die Tickets verkaufen.
(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)