Die Verwendung einer sogenannten Vorleistungsklausel bei der Durchführung von Internetauktionen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg in seinem Beschluss vom 13.11.2006 (Az. 5 W 162/06).
Hierbei erkannte das Gericht die Klausel
„Der Versand der Ware erfolgt gegen Vorausüberweisung. Auf Wunsch des Kunden kann auch ein Termin zur Abholung der Ware vereinbart werden“
für wirksam. Bei einem Geschäft über eine Internetauktion stellt sich zwangsläufig die Frage, welche Seite zuerst leisten muss. Die Gefahr, dass eine Seite ihrer Leistungspflicht nicht nachkommt, besteht auf beiden Seiten. Zwar muss der Käufer fürchten, dass ein Verkäufer die Ware trotz Bezahlung nicht liefert. Es besteht allerdings genauso die Gefahr für den Verkäufer, dass er eine Sache liefert, welche dann aber nicht bezahlt wird.
Zu berücksichtigen sei aber hierbei – so das Gericht – dass der Verkäufer durch die Beschaffung, Verpackung und den Versand der Ware einen höheren Aufwand hat als der Kunde mit der Bezahlung.
Hieraus ergebe sich eine sachlicher Rechtfertigung für die Verwendung einer Vorleistungsklausel, der auch keine überwiegenden Belange des Kunden gegenüberstehen.
(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)