Rechtsschutz für Websites

Rechtsberatung UrheberrechtWer im Internet eine Website unterhält und gestaltet bzw. gestalten lässt, macht sich über den Aufbau der Website und über die Anordnung der verschiedenen Gestaltungselemente in der Regel viele Gedanken. Oftmals wird ein professioneller Webdesigner mit dem Erstellen einer Internetpräsenz beauftragt. Bis eine Website mit den dazugehörigen Inhalten steht, ist die Investition von Geld und Zeit erforderlich. Umso ärgerlicher ist es, wenn die Internetseite als Aushängeschild des Unternehmens von einem Konkurrenten nachgeahmt wird. Dabei stellt sich oftmals die Frage, ob und wie eine Internetpräsenz rechtlich geschützt ist.

Hierbei muss man differenzieren nach möglicherweise schützenswerten Einzelelementen der Website, wie z.B. Logos, Banner oder Fotografien. Diese Einzelelemente können unter Umständen – wenn eine gewisse Gestaltungshöhe des Werkes erreicht ist – nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt sein. Ferner kommt ein Schutz nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Betracht, wenn mit diesen Einzelelementen eine sogenannte Herkunfttäuschung bzw. eine Rufausbeutung bewirkt wird.

Interessanter ist jedoch die Frage nach der Schutzfähigkeit des Gesamtdesigns des Webauftritts. Im Großen und Ganzen kommt hier ein Schutz nach dem Urheberrecht, dem Geschmacksmusterrecht oder dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Betracht.

Um urheberrechtlichen Schutz zu erlangen, muss ein Werk wiederum eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen. Das bedeutet dass der Entwurf und die Durchführung des Webdesigns im besonderen Maße Ausdruck der individuellen Kreativität des Urhebers sein müssen. Das Webdesign muss also einen gewissen künstlerischen Wert haben.

Daneben kommt auch ein Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) in Frage. Geschützt sind dabei Muster, die neu sind und Eigenart aufweisen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich der Gesamteindruck der Webpräsenz von anderen Internetseiten unterscheiden muss. Während im nationalen Geschmacksmusterschutz eine Eintragung in ein Register erforderlich ist, besteht dieses Erfordernis bei sogenannten Gemeinschaftsgeschmacksmustern nach der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGVO) nicht. Bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen können Websites also auch als nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt sein.

In Betracht kommt ferner ein Schutz nach dem Wettbewerbsrecht. Hiermit beschäftigt sich eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts (LG) Düsseldorf vom 20.06.2007 (Az. 28 O 798/04). Das Gericht hatte urheberrechtliche Ansprüche aus unterschiedlichen Gründen verneint. Es bejahte allerdings wettbewerbsrechtliche Ansprüche hinsichtlich der Gestaltung von Texten und Werbebannern einer Website. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass es sich hierbei um eine Nachahmung des Angebots der Klägerin handelte.

Voraussetzung für einen wettbewerbsrechtlichen Schutz sind Elemente mit einer sogenannten wettbewerbsrechtlichen Eigenart. Die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte einzelne Merkmale müssen dabei geeignet sein, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder auf seine Besonderheiten hinzuweisen und hierdurch eine Herkunftstäuschung, eine Rufausnutzung und eine wettbewerbliche Behinderung hervorrufen.

In dem zu würdigenden Sachverhalt stellt das Gericht fest, dass sich eine ungewöhnliche Kombination der Farben auf den betreffenden Websites entsprechen würde. Auch würden sich entsprechende Gestaltungselemente auf dem Internetpräsenzen ähneln, wie z.B. die Bezeichnung der Klägerin in einer bestimmten Farbkombination an einer bestimmten Stelle der Seite als auch die Platzierung von Werbebannern in einer markanten Farbkombination. Ferner würden sich auch bestimmte Textpassagen in einer gewissen Farbgebung entsprechen. Das Gesamtbild auf der Website zeichnet sich durch eine auffallende, sehr prägnante Art der Darstellung aus, die von dem Beklagten imitiert werde.

Durch die Übernahme dieser Elemente werde ein Verbraucher über die Herkunft der Inhalte getäuscht. Die Beklagte habe vorliegend ersichtlich die Bekanntheit und die Verbreitung des Internetauftritts der Klägerin im Internet ausgenutzt, um auf ihre eigenen Produkte aufmerksam zu machen.

Praxistipp:

Ob ein Internetauftritt im Einzelfall rechtlich schützenswert ist, ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu würdigen. Keineswegs ist es so, dass jede Internetpräsenz einen rechtlichen Schutz genießt. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Schutz von Internetpräsenzen sind dabei einigermaßen hoch angesetzt. Während im Bereich des Urheberrechtsschutzes – betrachtet man das Gesamtdesign – eine gewisse schöpferische Gestaltungshöhe erreicht werden muss, ist für einen Schutz nach Geschmacksmusterrecht (ggf. neben einer Geschmacksmusteranmeldung) Neuheit und Eigenart des Musters erforderlich. Für den Bereich des sogenannten ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist neben dem Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses eine sogenannte Wettbewerbseigenart erforderlich.

(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)