Abweichung des Bildinhalts von der Textbeschreibung bei Online-Angeboten ist wettbewerbswidrig

Internet RechtsanwaltEntspricht die textliche Beschreibung eines Produkts bei einem Online-Shop oder bei eBay nicht dem dazugehörigen Foto, auf dem das Produkt abgebildet ist, so kann dies teuer werden. Spricht beispielsweise die textliche Beschreibung von einem Set mit fünf Stücken, zeigt die dazugehörige Abbildung jedoch sechs Stücke, so mangelt es an der Angabe eines wesentlichen Merkmals der angebotenen Leistung, nämlich der Anzahl der zum genannten Preis zu liefernden Stückzahlen. Ferner verstößt das Angebot gegen das Erfordernis eindeutiger Preisangabe gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV.

Dies entschied das Landgericht (LG) Kleve mit Urteil vom 02.03.2007 (Az. 8 O 128/06). Das LG Kleve folgt ferner der Rechtsprechung des OLG Hamburg und des KG Berlin, wonach die Widerrufsfrist bei eBay-Verkäufen nicht 2 Wochen, sondern 1 Monat betrage (siehe Beitrag). Diese zu Recht in der juristischen Literatur kritisierte Rechtsprechung scheint sich leider nach und nach durchzusetzen. Ausgangspunkt dieser Überlegungen ist die Frage, ob vor Vertragsschluß bei eBay dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung in Textform zukomme. Während das LG Flensburg und das LG Paderborn davon ausgehen, dass auch die Darstellung der Widerrufsbelehrung auf der Website bei eBay der Textform genüge, verneinen dies inzwischen die Mehrzahl der deutschen Gerichte.

Zwar könne der Verbraucher dem Bildschirminhalt im Prinzip ausdrucken oder abspeichern. Das LG Kleve weist aber darauf hin, daß insbesondere älteren Internetbenutzern die Kenntnisse hierzu fehlen würden, oder oftmals die Druckerpatrone oder Tonerkartusche des Druckers leer sein könnte bzw. die Festplatte den Zugriff verweigern könnte.

Auch wenn es lobenswert ist, dass das LG Kleve insbesondere den älteren eBay-Nutzer schützen möchte, überzeugt diese Ansicht nicht. Denn es ist nicht ersichtlich warum der gewerbliche eBay-Verkäufer massiv schlechter gestellt werden sollte als der normale Webshop-Verkäufer. Der eBay-Verkäufer muss nach derzeitiger Rechtsprechung ein einmonatiges Widerrufsrecht erdulden und kann noch nicht einmal für die Verschlechterung der Sache aufgrund der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der Sache durch den Verbraucher gemäß § 357 Abs. 3 Wertersatz verlangen (so zumindest die Ansicht des LG Berlin, Entscheidung vom 15.03.2007 – Az. 52 O 88/07, anders sieht es das OLG Hamburg in der Entscheidung vom 19.06.2007 – Az. 5 W 92/07). Dabei wird gerade beim Kauf über eBay gewährleistet, dass die Vertragsbedingungen und die Widerrufsbelehrung für den Käufer ohne weiteres für einen längeren Zeitraum abrufbar sind und auch nach Vertragsschluß von dem Verkäufer wegen des Veränderungsverbots bei eBay-Auktionen vom Verkäufer nicht geändert werden können.

Praxistip:

Sofern noch nicht geschehen, ist dem gewerblichen eBay-Verkäufer dringend anzuraten, den Verbraucher in seiner Widerrufsbelehrung über ein Widerrufsrecht von einem Monat zu belehren. Randbemerkung: Vier Wochen sind nicht unbedingt ein Monat, erst recht nicht für Juristen.

Des weiteren sollte das Augenmerk darauf gerichtet werden, daß die Textbeschreibung dem Foto des Produktes entspricht bzw. umgekehrt. Denn die textliche und die bildliche Darstellung sind gleichrangig und können bei einem Widerspruch zu einer Unklarheit hinsichtlich des Kaufpreises führen.

(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)