Der – im Gegensatz zu proprietärer Software – großzügigen Rechtseinräumung durch die GPL stehen auch bestimmte Pflichten gegenüber (siehe Beitrag). Dies sind z.B. die Pflicht zur Offenlegung des Quellcodes und die Beilegung des GPL-Lizenztextes.
Um die Einhaltung dieser Pflichten durchzusetzen, ist eine Verletzung der GPL-Pflichten sanktioniert. § 4 S. 2 GPL sieht vor, daß bei einem Verstoß gegen die oben genannten Pflichten die erweiterten Rechte, welche die GPL dem Nutzer einräumt, „automatisch“ beendet werden. Die Wirksamkeit dieses „Rechtewegfalls“ wurde von der Rechtsprechung bestätigt (LG München I, MMR 2004, 693/695).
Dies bedeutet, daß im Falle eines Lizenzverstoßes (z.B. der oben angesprochenen Pflicht zur quelloffenen und unentgeltlichen Weitergabe) auch das von § 1 GPL erlaubte Anfertigen von Kopien des Programms und dessen Verbreitung von der GPL nicht mehr erlaubt sein soll.
Letztendlich dürfte es – zusammen mit dem „Copyleft“ – dieser Sanktionierungsregelung zu verdanken sein, daß die GPL als Open Source-Lizenz so erfolgreich wurde. Denn die GPL-Pflichten sind damit nicht nur als bloßer (unverbindlicher) Appell an einen Nutzer zu verstehen, in bestimmter Art und Weise mit der Open Source-Software umzugehen. Vielmehr wurde der Apell in eine rechtliche Pflicht gegossen mit den damit verbundenen und auch rechtlich einklagbaren Sanktionen.
(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)