Unverlangt übermittelte Faxwerbung ist in vielerlei Hinsicht ein Ärgernis. Zum einen entstehen hierdurch Mehrkosten (Toner, Papier, etc.), das Telefaxgerät wird in der Zeit der Werbesendung blockiert. Ferner erfordern Telefaxe generell eine gesteigerte Aufmerksamkeit – bei übermäßig viel Werbung besteht die Gefahr, daß wichtige und eilbedürftige Faxe verloren gehen.
Im Bereich der Telefaxwerbung ist auffällig, daß das Gesetz im Gegensatz zur Telefonwerbung (siehe Beitrag) bei § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nicht zwischen Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern und einer Einwilligung und einer mutmaßlichen Einwilligung unterscheidet.
Gegenüber Verbrauchern als auch im gewerblichen Bereich wird vom Gesetz daher eine ausdrückliche Einwilligung bei Werbung per Telefax gefordert.
Eine nur mutmaßliche Einwilligung wie im Bereich der Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden ist nicht ausreichend.
Eine mutmaßliche Einwilligung (siehe hierzu den Beitrag zur Telefonwerbung) liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn auf Grund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Beworbenen an der Werbemaßnahme vermutet werden kann. Es muß also die Annahme bestehen, daß der Beworbene die Werbemaßnahme erwartet oder ihr jedenfalls positiv gegenübersteht. Dies kann der Fall sein, wenn ein konkreter (und nicht nur allgemeiner), aus dem Interessenbereich des Beworbenen herzuleitender Grund vorliegt, der diese Art von Werbung rechtfertigen könnte. Es ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend, wenn der Werbende alleine von einem konkreten Bedarf des Beworbenen an dem angebotenen Produkt/Dienstleistung ausgehen kann. Der Beworbene muß auch mutmaßlich mit der Werbungemaßnahme einverstanden sein.
Liegt eine solche ausdrückliche (oder auch konkludente) Einwilligung nicht vor, ist die Werbemaßnahme unlauter und im Normalfall wettbewerbswidrig nach UWG.
Das gleiche gilt für elektronische Anrufmaschinen (Voice-Mail-Systeme).
(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)