Zum 1.3.2007 wird (höchstwahrscheinlich) das Telemediengesetz (TMG) in Kraft treten. Welche Neuerungen bringt dieses Gesetz mit sich, das letztendlich alle diejenigen betrifft, die in irgendeiner Weise etwas über das Internet veröffentlichen?
Kurz gesagt: Inhaltlich wenig neues. Das TMG vereinigt die Regelungen des Teledienstegesetzes (TDG) und des Mediendienstestaatsvertrags (MDStV). Ferner werden auch die Datenschutzvorschriften für Teledienste im Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und des MDStV weitgehend wortgleich in das TMG übernommen.
Neu ist die in §6 Abs. 2 in Verbindung mit §16 TMG eingeführte staatliche Sanktionierung von Spam-E-Mails. Mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR kann derjenige belegt werden, der absichtlich den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht. Ein Verschleiern oder Verheimlichen soll dann vorliegen, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, daß der Empfänger vor der Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder des kommerziellen Charakters der Nachricht erhält.
Ein Absenderverschleiern liege – so der Gesetzgeber – vor, wenn Absenderangaben suggerieren, die Nachricht stamme von einer offiziellen Stelle (z.B. „Staatsanwaltschaft München“), von einem Geschäftspartner oder aus dem Freundeskreis des Empfängers, wenn der Spammer zu seiner Tarnung falsche oder nicht existente IP-Adressen in die Absenderinformationen seiner Mail einträgt oder in den Absenderinformationen die Adresse des Absenders durch die Adresse des Empfängers oder einer sonstigen Person ersetzt wird.
Von einer Absenderverheimlichung seien diejenigen Nachrichten erfaßt, die überhaupt keine Angaben zur Identität des Versenders enthalten. Ein Fall der Verheimlichung liege zum Beispiel vor, wenn Versender die Absenderzeile im Header nicht ausgefüllt, den Header vollständig entfernt oder die Nachricht durch Versendung über einen sog. Remailer (Onlinedienst zur Entpersonalisierung von E-Mails) anonymisiert habe.
Der kommerzielle Charakter einer E-Mail werde verschleiert, wenn bewußt irreführende Aussagen (z. B. „letzte Mahnung“, „Achtung, besonders dringend!“, „Ihr Strafverfahren Aktenzeichen XY“) gemacht werden, um über den kommerziellen Charakter der Nachricht zu täuschen.
Zweck dieser Regelung ist, daß der Empfänger eine Spamnachricht sofort erkennen und ohne weiteres entscheiden kann, wie er mit solchen E-Mails umgehen möchte. Weil auch Spam-Filter eine E-Mail in der Regel aufgrund der Absender- und Betreffangaben als Spamnachricht einordnen, stelle die Gewährleistung transparenter Absenderinformationen eine wichtige Grundvoraussetzung für den wirksamen Selbstschutz durch Empfänger und Provider dar.
Weiterhin bleibt das Versenden von Spam eine wettbewerbswidrige Handlung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), welches von Mitbewerbern oder Verbraucher-/Wettbewerbszentralen abgemahnt werden kann.
Ferner wird das Versenden von Spam-E-Mails von den Gerichten regelmäßig als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Empfängers betrachtet (vgl. nur LG Berlin, Entscheidung vom 21.7.2006, Az. 15 O 534/06).
Praktisches Problem bei Spam-E-Mails ist aber, den wahren Urheber einer Spam-Nachricht zu ermitteln, der oftmals noch im Ausland sitzt. Die nun eingeführte staatliche Sanktionierung von Spam-E-Mails ist zwar begrüßenswert. Ob es sich dabei allerdings um ein wirksames Mittel im „Kampf gegen Spam“ handelt, ist mehr als fraglich.
Weitere Beiträge zu dem Thema: Was bringt das neue Telemediengesetz (TMG)?
1. Ein neuer Begriff: Telemediendienste
5. Die Verantwortlichkeit im Internet
(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)