Mit Urteil vom 9.11.2006 hat das Oberlandesgericht (OLG) München (Az. 6 U 1675/06) das erstinstanzliche Urteil des Landgericht (LG) München I vom 8.12.2005 (Az. 7 O 16341/05 – abgedruckt in MMR 2006, 179 mit Anmerkung des Verfassers RA Steinle und in CR 2006, 496) vollumfänglich bestätigt.
Der Antragsgegner betreibt nicht kommerziell den virtuellen Veranstaltungskalender (Meinungsforum) https://www.deafdate.de, in den Hörgeschädigte Veranstaltungstermine eintragen können. Nachdem ein Nutzer des Forums einen urheberrechtlich geschützten Stadtkartenausschnitt eingestellt hatte, wurde der Forenbetreiber vom Stadtplananbieter (Antragsgegner) abgemahnt. Eine zwischenzeitlich ergangene einstweilige Verfügung wurde auf Widerspruch des Antragsgegners vom LG München I aufgehoben. Hiergegen hatte der Stadtplananbieter Berufung vor dem OLG München eingelegt.
Das OLG München bestätigte daraufhin das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang mit dem Hinweis, daß dem Forenbetreiber eine Prüfung der Foreneinträge nicht zumutbar sei.
Rechtsanwalt Thomas Steinle, LL.M. (legal informatics): Der Antragsgegner hätte auch gar nicht feststellen können, ob das Kartenmaterial urheberrechtlich geschützt ist, wer die Urheberrechte an der Stadtkarte innehat und ob der Forennutzer das Material gemäß den Lizenzbedingungen des Stadtplananbieters einsetzt. Auch ein Nachfragen bei dem Forennutzer hätte hier keine Abhilfe geschaffen, da dieser – rechtsirrig – annahm, er dürfe die Karte gemäß des mit dem Stadtplananbieter geschlossenen Nutzungsvertrags in dieser Weise einsetzen.
Leitsätze des Verfassers (auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vor dem OLG München):
1. Dem Betreiber eines nicht kommerziell betriebenen Meinungsforums (hier: Online-Kalender) ist es nicht zumutbar, jeden Eintrag vor Veröffentlichung im Internet auf mögliche Verletzungen fremder Urheberrechte zu untersuchen.
2. Eine Unzumutbarkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn der Forenbetreiber nicht feststellen kann, ob der vom Nutzer eingestellte Inhalt urheberrechtlich geschützt ist, wer Urheber des Werkes ist und ob sich der Nutzer gegenüber dem Rechteinhaber vertragsgerecht verhält. Dem Foreninhaber ist nicht zuzumuten, sich diesbezüglich bei dem Forennutzer zu erkundigen, da er sich nicht auf die Richtigkeit dieser Angaben verlassen kann.
3. Umgekehrt ist es für den Rechteinhaber zumutbar, sich direkt an den unmittelbaren Störer zu halten, wenn dieser ohne weiteres ermittelbar ist.
(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)