Nachdem bereits das Landgericht Halle mit Urteil vom 13. 5. 2005 (Az. 1 S 28/05) festgestellt hat, dass die Musterwiderrufsbelehrung der BGB Info-V (Anlage 2) nicht den gesetzlichen Anforderungen des Fernabsatzrechts entsprechen, wurde nun eine weitere Aufsehen erregende Entscheidung zum Thema Widerrufsbelehrung bekannt.
Bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden (sog. Fernabsatzverträge), steht dem Verbraucher nach § 312d BGB ein Widerrufsrecht zu. Auf dieses Widerrufsrecht muss der Verbraucher – auf unterschiedliche Weise – hingewiesen werden. Dies gilt – so der Bundesgerichtshofs mit Entscheidung vom 3.11.2004, Az. VIII ZR 375/03 – auch im Falle von eBay-Auktionen, in denen ein Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern abwickelt.
Neu ist nun aber die Erkenntnis, dass die Widerrufsfrist in eBay-Fällen nicht nur zwei Wochen (gem. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB) beträgt, sondern gem. § 355 Abs. 2 S. 2 BGB einen Monat.
Das Kammergericht stellte mit Beschluss vom 18.07.2006 (Az. 5 W 156/06) fest, dass bei einem eBay-Verkauf eine Widerrufsbelehrung in Textform typischerweise erst nach Vertragsschluss erfolge. Denn beim Einstellen von Waren auf die eBay-Plattform werden diese rechtlich verbindlich angeboten. Mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung des Verbrauchers (z.B. „sofort kaufen“) wird unmittelbar ein Kaufvertrag geschlossen.
Gem. § 355 Abs. 2 S. 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist aber einen Monat, wenn die Belehrung in Textform erst nach Vertragsschluß erfolgt. Die Widergabe einer Widerrufsbelehrung auf dem Bildschirm – so das Gericht – entspreche aber nicht der vom Gesetz geforderten Textform. Dies sei nur der Fall, wenn es tatsächlich zur Perpetuiertung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher komme (z.B. Ausdruck der Seite oder Download auf die Festplatte).
Der Verbraucher soll durch die Belehrung aber nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Damit benachteilige eine rechtsirrig auf zwei Wochen beschränkte Widerrufsfrist den Verbraucher. Denn unter Umständen werde der Verbraucher von der Geltendmachung seines ihm noch zustehenden Rechts auf Widerruf abgehalten. Denn es werde der Irrtum hervorgerufen, dass die Frist für den Widerruf bereits abgelaufen sei. Dies stellt – so das Gericht – einen Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar, da die Vorschriften zu den Unterrichtungspflichten bezüglich der Widerrufspflichten dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Praxistip:
Im Klartext bedeutet dies, dass bei Verkäufen zwischen Unternehmern und Verbrauchern über eBay auf eine Widerrufsfrist von einem Monat hingewiesen werden muß.
Andernfalls laufen Sie Gefahr, aus diesem Grunde wettbewerbsrechtlich abgemahnt zu werden.
(RA Steinle, LL.M., Fachanwalt für IT-Recht, Externer Datenschutzbeauftragter (IHK), Karlsruhe)