Softwarerecht

Beratungsfelder Fachanwalt für IT-Recht

Hier geht es – wie die Bezeichnung ja bereits vermuten läßt – um alle Rechtsfragen rund um Software. Und dies wiederum können Rechtsfragen aus allen denkbaren Bereichen sein.

Elemente eines Softwarevertrags

Dies wird bereits deutlich, wenn man einen (einfachen) Softwareüberlassungsvertrag (oder Softwarelizenzvertrag) betrachtet: Ein solcher Vertrag besteht typischerweise aus verschiedenen Elementen:

  • Leistungsbeschreibung, also was überhaupt Gegenstand des Vertrags ist. Beim Kauf/Verkauf einer Standardsoftware kann dieser Part recht überschaubar sein. Beim Verkauf bzw. der Erstellung einer Individualsoftware kann dieser Teil garnicht ausführlich genug sein.
  • Übertragung/Einräumung von Nutzungsrechten: Dies ist Kern einer jeden Softwareüberlassung, denn hier werden einfache/ausschließliche beschränkte/unbeschränkte urheberrechtliche Nutzungsrechte an der Software eingeräumt.
  • Mitwirkungspflichten/Nebenleistungen: Je nach Softwarevertrag können sich diese Pflichten auf ein Minimum beschränken. Gerade bei umfangreichen Softwareprojekten (z.B. der Einführung einer ERP-Software auf den Systemen des Erwerbers) ist eine genaue Festlegung dieser Pflichten, der Verantwortung für bestimmte Aufgaben und Bereiche oder eines Eskalationsmanagements unabdingbar.
  • Gewährleistung und Haftung sollten passend auf den jeweilgen Vertragstypus und abhängig von den Wünschen der Parteien natürlich auch geregelt sein. Wieviele Nachbesserungsmöglichkeiten sind bei Auftreten eines Mangels vertretbar? Inwieweit kann die Haftung eingeschränkt bzw. erweitert werden?

Vertragsstörungen bei Software, Haftung, Urheberecht/Nutzungsrechte

Da es bei Software in der Regel um ein sehr komplexes Gut handelt, kann in vielen diesen Bereichen bei der Vertragsdurchführung so einiges nicht so laufen, wie es von den Parteien (oder meist von einer Partei) so nicht angedacht oder gewollt war. Hier empfiehlt es sich, gleich von Anfang an mit einer bestimmten Strategie an die Lösung des Konflikts heranzugehen und insbesondere auch zu wissen, inwieweit einer Partei Rechte zustehen.

Ist meine Software überhaupt schutzfähig? Inwieweit ist mein Know-How vom Urheberrecht geschützt bzw. inwieweit kann ich bestehende Konzeptionen übernehmen? Liegt eine Urheberrechtsverletzung vor und wie ist diese nachzuweisen? Welche urheberrechtlichen Nutzungsrechte kann oder darf ich einräumen bzw. muss ich mir einräumen lassen?

Liegt ein Softwaremangel vor? Stehen mir oder dem Vertragspartner deshalb Gewährleistungsrechte zu? Wie muss ich mich hier verhalten? Welche Rechtsfolgen ergeben sich hieraus?

Wie verhält es sich mit der Haftung für durch die Software verursachte Schäden? Inwieweit kann die Haftung eingeschränkt werden?

Da es in der Praxis bei Weitem nicht bei der einfachen Softwareüberlassung bleibt, sind die mit Software zusammenhängende Fragen noch wesentlich vielfältiger.

Rechtsfragen rund um Software

Generell sind rund um das Produkt „Software“ viele Leistungen denkbar, mithin auch entsprechende Vertragsgestaltungen:

  • Geht es vor Beginn des Projekts um den Schutz des Know-Hows anhand von Geheimhaltungsvereinbarungen/Non disclosure agreements?
  • Soll eine Software auf Dauer überlassen werden (Softwarekauf) oder nur auf Zeit (Softwaremiete)?
  • Soll eine Software geschaffen werden (Softwareerstellungen, Softwareentwicklung) oder Teile der Software neu oder anders gestaltet werden (Softwareprojekte)?
  • Soll eine Software im Wege eines Customizing an bestimmte Gegebenheiten agepaßt werden (Softwarecustomuizing, Softwareanpassung)?
  • Oder soll die Software überhaupt nicht „körperlich“ überlassen werden, sondern im Wege eines Application-Service-Providing (ASP) oder einer Nutzung mittels „Software-as-a-Service“ (SaaS) mit differentierten Service Level Agreements (SLA) zur Verfügung gestellt werden?
  • Womöglich soll die Software anhand eines Softwarepflegevertrags oder eines Softwarewartungsvertrags gepflegt und up-to-date gehalten werden?
  • Entscheidet man sich für eine Hinterlegung der Software bei einem Treuhänder oder einem Software-Escrow-Agent, sollte man sich Gedanken um ein passendes Escrow-Agreement machen.
  • Auch beim Softwarevertrieb bestehen diverse vertraglichen Möglichkeiten, z.B. OEM-Verträge (Original Equipment Manufacturer-Verträge) oder VAR-Verträge (Value Added Reseller-Verträge).
  • Vielleicht geht es aber auch nur um die Hilfe eines Programmierers, der seinen Input als Dienstleistung oder Werkerfolg einbringen soll.

Case Studies (Auszug)

Softwareüberlassungsverträge/Softwarelizenzverträge

Ein Softwareunternehmen benötigte für die selbst erstellte Software verschiedene Lizenzbedingungen, teilweise mit abweichenden Regelungen für unterschiedliche Kunden, welche sowohl die dauerhafte Überlassung der Software (Softwarekauf) unter Einräumung der einfachen Nutzungsrechte vorsah als auch die Variante der Überlassung der Software auf Zeit (Softwaremiete). Begleitend hierzu war die Erstellung eines entsprechendes Softwarepflegevertrags als auch eine Vereinbarung zur Implementierung und zum Customizing der Software erforderlich.

Rechtliche Begleitung von Softwareprojekten

Bei der Einführung einer Unternehmenssoftware kam es während des Projektes zu Streitigkeiten über die vertragsgemäße Umsetzung der vertraglich vereinbarten Vorgaben. Das Softwareprojekt geriet in eine Stockung. Für eine Vertragspartei wurden hier die erforderlichen rechtlichen Maßnahmen eingeleitet, um das Projekt weiterführen zu können. Ferner wurden die hierbei notwendigen rechtlichen Verhandlungen geführt.

Softwareverträge (z.B. SaaS, ASP)

Ein Softwareunternehmen plante, die eigene Software „as-a-Service“ unter zeitgleichem Hosting der Kundendaten, abrufbar über einen herkömmlichen Browser, über einen das Internet seinen Kunden verfügbar zu machen. Hierbei wurden entsprechende Vereinbarungen mit den erforderlichen SLAs (Service Level Agreements) benötigt.

Verträge zur Erbringung von Programmierungen

Für seine eigenen individuellen Anwendungen ließ sich ein Unternehmen eine Software für einen bestimmten Unternehmensbereich erstellen – teilweise unter Beauftragung von selbständigen Programmierern und teilweise auch durch ein Softwareunternehmen. Hier wurden die erforderlichen Softwareerstellungsverträge entworfen, insbesondere mit den Regelungen zur (größtenteils) ausschließlichen Nutzungsrechtseinräumung, der Leistungsbeschreibung, den Gewährleistungs- und Haftungsregeln und sonstigen Eskalations- bzw. Leistungsanpassungsregelungen.

Vertriebsverträge, Escrow-Agreements, Softwarevertragsklauseln

Je nach Anforderung wurden auf den Einzelfall angepaßte Vertriebsverträge (tw. auch Hardware) entworfen. Einzelne Bestandteile von Softwareverträgen sollten geprüft und überarbeitet werden, z.B. auch bestehende Softwareverträge um Regelungen zu einer Softwarehinterlegung (Software-Escrow) erweitert werden.