Eine Fachanwaltsbezeichnung darf nur ein Rechtsanwalt führen, dem diese von einer Rechtsanwaltskammer verliehen wurde.
Die Voraussetzungen für Verleihung des Fachanwaltstitels sind in der Fachanwaltsordung (FAO) geregelt.
Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktischen Erfahrungen
Danach muss der Fachanwalt „besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachweisen“. Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.
Langjährige Tätigkeit
Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.
Praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des IT-Rechts
Für eine Zulassung als Fachanwalt für Informationstechnologierecht müssen u.a. 50 Fälle aus allen nachfolgend genannten Bereichen bearbeitet worden sein:
1. Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung individueller Verträge und AGB,
2. Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von
Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business),
3. Grundzüge des Immaterialgüterrechts im Bereich der Informationstechnologien, Bezüge zum Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht,
4. Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien einschließlich Verschlüsselungen und Signaturen sowie deren berufsspezifischer Besonderheiten,
5. Das Recht der Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere das Recht der Telekommunikation und deren Dienste,
6. Öffentliche Vergabe von Leistungen der Informationstechnologien (einschließlich e-Government) mit Bezügen zum europäischen und deutschen Kartellrecht,
7. Internationale Bezüge einschließlich Internationales Privatrecht,
8. Besonderheiten des Strafrechts im Bereich der Informationstechnologien,
9. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
(Auflistung nach § 14k FAO).
Regelmäßige Fortbildung als Fachanwalt für IT-Recht
Ferner muss sich ein Fachanwalt in seinem jeweiligen Bereich regelmäßig fortbilden. Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.